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90 bildiiug erzwaiii^en, geschiih dies im Common T^aw aiif Griind der Sicherheitsinteressen der feudalen Grimdherren und im Stadirecht auf Grimd des Sicherheitsinleresses der Biirger als Hausbesitzer zugunsten einer grundsälzlichen Anerkenmmg einer qualit’izierten H.w.H.-Regel.Dies schloss nicht aus, dass die H.w.H.-Norm bisweilen ausser Kraft geselzl wiirde. falls es die Inleressen einer dieser Gruppen forderten. Die Ausnahmebestimmungen der Slädle Norlbhampton, Pontefract und Grimsby sind in diesem Zusammenhang von besonderem Inleresse. Wie aus ibnen hervorgeht, batte man erkannt, dass die strikte Anwendung des Prinzips H.w.H. bei Slreitigkeiten zwischen Biirgern wegen zwangsweise gepfändeten anvertrauten Gutes zu unerwunschten Folgen fiihren konnte. Man löste das Problem indessen nicdit dadurch, dass man von der Regel abging, dass auch anverlrautes Gut pfiindbar war, sondern indem man den Vertrauensmann-Schuldner unter Druck setzte, damit dieser den Konfliktanlass beseitigte, indemer fiir Rechnung des Eigentiimers das anverlraute gepfändete Gut von dem Gläubiger wieder einlöste. Die Fiitle, in denen Verfoigbarkeit von einem llandwerker fibergebenem Gute gestattet wurde oder das Pfiindungsrecbt auf das Kigentum des Scbuldners beschränkt wurde, stellen dagegen echte Ausnahmen dar. Zusammenfassend lässt sich also fiber die Einstellung des englischen Stadrecbtes zum Grundsatz H.w.H. sagen. dass das Prinzip in der Regel aufrechterhalten wurde, da es den Interessen der berrschenden Bfirgerschicbt entsprach, dass jedoch gewisse Ausnahmen in mehreren Städten fiir Situationen gemacht wurden, in denen eine andere Regelung von Konflikten wegen anverirauten gepfändeten oder unterschlagenen Gutes den Interessen dieser Scbicht besser entsprach. In der englischen Rechtspraxis des 13. Jhs. finden sicb auch Siolie ohen .S. 70 If. Die starke Slelluiig der llaushesilzer ini englisclien millelalterliclien .Stadlrechl besfand noch ini 14. Jh. Laid einer Hestiinniung in London aus der Zeil lidwards II. oder III. konnte z.lL ein Ilaiisbesitzer bei oilier Exekution beiiii Mieter wegen der Eorderung eines anderen das ^'orzugsrecllt auf alles Eigentum des Schuldners fiir verfallenen Mietzins fiir eine Zeit bis zu zwei .lahren geltend niachen. Als Heweis fiir die (irösse der Eorderung des Hausbesitzers geniigte sein oigener Eid. (M.G.L. 12: 1 S. XXXIX.)

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