RB 26

87 F. Das Geständnis in sonstigen zeitgenössischen Urkunden Der in den Landschaftsrechten zum Ausdruck kommenden Tendenz einer Veränderung der prozessualen Funktion des Geständnisses bei Einfiihrung des inquisitorischen Prozesses entspricht in den Urkunden jener Zeit eine Neigung, dem Geständnis änders als fruher eine zentrale Stellung zuzubilligen, sobald man in der Praxis zum inquisitorischen Verfahren iibergeht. Als Beispiel sei eine Urkunde iiber einen Streit genannt, der 1328 entschieden wurde und einen Grundstiickstausch zwischen dem Erzbischof von Uppsala einerseits und einigen Bauern andererseits betraf. Entschieden wurde diese Sache von Bengt Bosson und Nils Abjörnsson im Namen des Königs. Uber die Bauern heiBt es in der Entscheidung: prout finaliter ijdem rustici personaliter, ibidem, sponte confessi fuerunt coram nobis, . . . In einer anderen Urkunde von 1339 wird erwähnt, daB sich der Ritter Johan Offeson auf einemGerichtstag imSchloB von Helsingborg bei König Magnus einfand und seine Taten gegen den König und seine Untertanen gestand. Non vi vel metu coactus, nec eciam circum ventus, sed sponte, voluntarie et libere verpflichtete er sich schriftlich, seine Taten wiedergutzumachen.®^ — Auch der Urteilsbrief König Magnus Erikssons vom 10. November 1351 in einem Rechtsstreit zwischen Halsten Pettersson und Boetius Hemmingsson ist in diesem Zusammenhang von gewisser Bedeutung.®^ Der König entscheidet in Lödöse in Gegenwart des Dekans von Skara, des Lagmans von Västergötland und eines Mitglieds des königlichen Rates. Im Urteilsbrief heiBt es: Cum in causa, quae inter nobiles viros Halstanum Pätarsson a una parte, Boetium Hemmingsson ex altera super bonis in Kijlahult coram nobis in iudicio vertebatur, dictus Boetius sponte fuerit confessus, quod quaelibet octaua pars omnium et singulorum praedictorum bonorum ... ad eundem Halstanum de iure pertineant et pertinuerant ab antiquo, nos iuxta memorati Boetii confessionem spontaneam pro sepedicto Halstano Pätharsson super octaua parte omnium praediorum bonorumin Kijlahult . . . diffinitiuamsententiampro tribunali sedentes duximus promulgandum. Besonders bemerkenswert ist in diesen Beispielen nicht nur das inquisitorische Verfahren, sondern auch die zentrale Rolle des Geständnisses. Es wird zu Lasten des Gestehenden abgelegt und biidet die Grundlage des nachfolgenden Urteils. Beachtenswert ist aber weiter die Erklärung, das Geständnis sei völlig freiwillig abgelegt worden. Hier klingt das Erfordernis der Freiwilligkeit an, das wir schon im Bereich des römischkanonischen Rechts angetroffen haben. Man wird hier mit Recht eine DS 2647. —Carlquist, Studier, S. 179. DS 3447—3448. —Carlquist, Studier, S. 179. DS 4760. 80

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