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78 vor Gericht nur fiir den Fall der Grundstiicksubertragung, die durch einen Vertreter, der mit einer Vollmacht des Grundeigentiimers versehen war, vorgenommen werden konnte.®® ImDalalag wird jedoch die Stellvertretung zugleich mit der Vorschrift erwähnt, daB der Bauer selbst bei Urteilsschelte und der Bezeichnung von Geschworenen sowie beim Augenschein zugegen sein soli und daB er selbst Eide entgegennehmen muB.^^ Ähnliche Bestinimungen kommen auch im Vastmannalag vor. Nach ihnen soil der Bauer selbst bei der Auswahl von Geschworenen und bei der Anklage zugegen sein.^- Die iibrigen Svearechte, das Södermannalag und das Hälsingelag enthalten keine Vorschriften iiber gewillkiirte Vertretung im ProzeB. Die wenigen Bestimmungen iiber gewillkiirte Vertretung der Svearechte und die entsprechenden Regeln des östgötalag geben keine direkten Auskunfte dariiber, ob die fiir die klagende Partei und auch die beklagte Partei gelten. Eine Analyse der einschlagigen Stellen der Svearechte fiihrt jedoch zu demselben Ergebnis wie die Untersuchung des östgötalag, nämlich daB sie vor allem fur die klagende Partei gedacht sind, während die beklagende Partei Entschuldigungsgriinde anfiihren konnte.^^ Wahrscheinlich ist, daB der Beklagte sich auch nach den Svearechten keines gewillkiirten Stellvertreters bedienen durfte, eine Annahme, die auch von der praktischen Rechtsanwendung bestatigt zu werden scheint. C. Das Geständnis in der kirchlichen Kechfsprechung Uber das Geständnis in der mittelalterlichen kirchlichen Rechtsprechung Schwedens enthalten die Kirchenrechtsteile der Landschaftsrechte verhältnismäBig wenig Angaben. Aus ihnen ergibt sich, daB der Kirche eine gewisse Gerichtsbarkeit zuerkannt wurde.®'* Zu entnehmen ist ihnen weiter, daB das Geschworenen- und Inquisitionsverfahren in die kirchliche Rechtsprechung eingedrungen ist. Schwierigkeiten macht jedoch dieEntscheidung, in welchem Umfang Bestimmungen des kanonischen Rechts von den rein kirchlichen Gerichten iibernommen und befolgt worden sind. Bestimmte Vorschriften ergeben hier deutlichere Hinweise als andere. Interessant ist in diesem Zusammenhang eine Regel im Kirchenrechtsteil des Yngre Västgötalag, aus der sich Hinweise auf die rechtliche Normierung des GeständUL, J 4:4. Beispiele derartiger Vollmachten: DS 1238, 1694, 2324. Carlquist, Studier, S. 93. “ DL, R 11. “ VmL, R 11. 5» UL, Kg 12:2, M 45:1, J 20:1. Vgl. Kk 12:2; SdmL, Kg 12:3, Tj 9, R 4 pr; DL, R 13 pr; VmL, M 29; HL, M 24. Vgl. Kk 12: 1. Inger, Visitationsinstitut, S. 161—201.

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