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77 rechtsteil des östgötalag wird vorgeschieben, daC niemand einen Eid fur ein Verbrechen entgegennehmen solle, das gegen einen anderen begången worden ist, mit Ausnahme jedoch fiir den, der einen Vertreter hat.^^ Ein Recht auf Vertreter steht dem Ausländer zu, d. h. demjenigen, der nicht aus Östergötland stammt, sowie dem, der weit abgelegen wohnt und deshalb nicht zum Ting zur Verhandlung seiner Sache kommen kann, weiter demjenigen, der krank und reiseunfähig ist, und schlieBlich dem, der geisteskrank ist, uitfaerlingaer.Die Bestimmungen des ProzeBrechtsteils sind insoweit allgemeingultig, als sie fiir Zivil- und Strafsachen gegolten zu haben scheinen, jedoch ausgenommen Grundstiicksstreitigkeiten, bei denen Vertreter nicht beteiligt werden durften. Die Formulierung der fraglichen Stelle des ProzeBrechtsteils scheint anzudeuten, daB hier vor allem die Situation der Klägerseite und seine Vertretungsmöglichkeiten geregelt werden sollten. Beispielsweise enthält die Stelle Vorschriften dariiber, wer Eide entgegennehmen durfte, was ja insbesondere fiir die klagende Partei galt, sowie Vorschriften iiber die Klagerhebung durch Vertreter. Ich meine also, daB man auf der Grundlage dieser Stelle nicht mit Sicherheit entscheiden kann, ob der Beklagte in gewissen Lagen vor Gericht durch Vertreter auftreten konnte.'*® Wie Carlquist halte ich es fiir wenig wahrscheinlich, daB in Strafsachen gewillkiirte Vertretung des Angeklagten vorkommen konnte,‘‘" und ich kann im Wortlaut der angefiihrten Stelle auch keine Stiitze fiir die Ansicht finden, daB der Beklagte eines Zivilprozesses sich vertreten lassen konnte. Andererseits enthält das Östgötalag verschiedene Vorschriften iiber Hinderungsgrunde, die ein Beklagter anfiihren konnte, w'enn er sich nicht vor Gericht einfinden konnte.^® Nach dem Stadtrecht von Wisby muBten Kläger und auch Beklagter grundsätzlich persönlich vor Gericht erscheinen, wenn sie nicht das Vorliegen eines Entschuldigungsgrundes beweisen konnten. War das der Fall, durften sie einen Vertreter schicken, ausgenommen jedoch die Situation, daB ein Familienoberhaupt fiir Frau und Kinder auftreten muBte.^® Das Upplandslag enthält Bestimmungen iiber gewillkiirte Vertretung ■*'* ögL, R 14. — Zur Auslegung dieser Stelle siehe K. von Amira, Altschwedisches Obligationenrecht, 1882, S. 359 f. Ober Geisteskranken, siehe auch G 19. Carlquist, Studier, S. 71 f., 83, meint, daB die Vorschriften iiber Bevollmächtigte in Flock 14 des ProzeBrechtsteils auch insoweit allgemeingultig seien, als sie fiir Kläger und Beklagten gelten könnten. Carlquist hält jedoch fiir wahrscheinlich, daB in Strafsachen der Angeklagte persönlich erscheinen muBte. Zur Anwendung dieser Stelle auf den Kläger siehe Holmbäck—Wessén, SLL, Östgötalagen, Rättegångsbalken, Note 86. Carlquist, Studier, S. 71 f., 83. ÖgL, J 12 pr. Km6: 1, R9 und 23 pr. Vgl. hierzu auch Kk 5: 1 und 6 pr. ■** VSt, I: 7. Siehe hierzu v. Amira, Altschwedisches Obligationenrecht, S. 360. 46

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