RB 26

74 war Geisteskrankheit vor den Nachbarn, dem Kirchspiel und dem Ting bekannt zu machen. War das geschehen, wurden Straftaten des Geisteskranken als Fahrlassigkeitstaten beurteilt. Hatte keine Bekanntmachung stattgefunden, wurden sie wie Vorsatztaten behandelt. In beiden Fällen traf die Verantwortlichkeit den Erben des Geisteskranken. Nach dem östgötalag gehörte ein geistig nicht Zurechnungsfahiger zu jenen, die in Tingsachen vertreten werden muBten. Zur Stellung der Unfreien im schwedischen Mittelalter finden wir die ausfiihrlichsten Bestimmungen in den Västgötarechten. Nach ihnen waren sie rechtlich in jeder Hinsicht von ihremHerrn und Eigentiimer anhängig.-^ Der Eigentiimer hatte uneingeschränktes Eigentum iiber die zu seinem Haushalt gehörenden Unfreien, denen jegliche ProzeBfähigkeit fehlte. Vor Gericht konnten sie weder als Kläger noch als Beklagte auftreten.^® Ein Unfreier konnte jedoch auf einem Sjunätting als Zeuge auftreten, wenn es darum ging, daB zwei Tiere einander getötet hatten.^® Undenkbar war sicher, daB ein Unfreier als Eideshelfer auftreten konnte. Das ergibt sich u. a. aus den Additamenten, die ausdriicklich Unfreien, Unmiindigen und Friedlosen den Eid verbieten,^' In der Regel war der Eigentiimer fiir seine Unfreien und fiir Unfreie verantwortlich, die er von einem Dritten leihweise iiberlassen bekommen hatte.-® Beging ein Unfreier eine Straftat auf der Flucht vor seinemHerrn, brauchte dieser fiir die Tat nicht einzustehen, sofern der Unfreie nicht zu seinem Eigentiimer zuriickkehrte.-^ Tötete ein Unfreier einen Freien, konnte er also nicht zur Verantwortlichkeit gezogen werden, sondern sein Herr muBte den Erben und der Sippe des Toten BuBe zahlen. Friedlos konnte der Herr nur dann werden, wenn er die Zahlung einer solchen BuBe verweigerte.^” Nach den Additamenten konnte der Unfreie ebenfalls nicht friedlos gelegt werden. Wie Frauen und Unmiindige konnte er keine Friedensbriiche begehen, weil er nicht landesfliichtig werden konnte. Man konnte ihn nicht fluchten lassen, denn dann hätte man sich der Gefahr ausgesetzt, daB der Unfreie ein entsprechendes Verbrechen beging, nur um fliehen zu diirfen.^^ VerstieB ein Unfreier gegen den Landfrieden, muBte sein Herr die entsprechende BuBe zahlen. Weigerte -■* Zur Rechtsstellung der Unfreien siehe u. a. I. S. Landtmanson, Träldomens sista skede i Sverige, 1897, G. Hasselberg, Den s.k. Skarastadgan och träldomens upphörande i Sverige, 1944, M. Calonius, De prisco in patria servorum iure, 1829, sowie C. Nevéus, Trälarna i landskapslagarnas samhälle. Danmark och Sverige, 1974. Landtmanson, Träldomen, S. 33. VgL, I, R 9 pr; VgL, II, R 20. Add. 2: 1, 13: 1. Landtmanson, Träldomen, S. 34. VgL, I, R 11; VgL, II, R 26-27. -® Siehe die Gesetzesstellen in Note 28. VgL, I, M 4; VgL, II, D 9. Add. 7:29. 26

RkJQdWJsaXNoZXIy MjYyNDk=