RB 26

70 men ist, wird bestimmt: Alt thet man eller quinno, vthi sina ytterste tid, bekenner, och gör sinn Eed vppå, som ther wederbärs, Huartt hann äger andrumgäld, eller andra ägha honom heller om all Annor mail, thet skall alt bliffue fultt och stadugdtt. Dog så att tre män skule ther wederuare, å des wgne somgällett skall gella, heller om Annor saak. Och Eed gånge om weder träffe och Suerie at the sådant aff hans mund Denn Siuches hörtt haffue.^^ Hier geht es, wie wir sehen, um Anerkenntniserklärungen bezixglich Geldschulden und ähnliche Sachen —sogar eine Erklärung zu gunsten des Konfitenten selbst, die man aber als Behauptung qualifizieren miiBte.®® In der kirchlichen Beichte und BuBe hatte das Bekenntnis auf demTotenbett besonderes Gewichtd Man meinte, ein Mensch mit dem jiingsten Gericht und der Seeligkeit seiner Seele vor Augen wolle sein Gewissen erleichtern und seine Sunden bekennen, umVergebung zu erhalten. Deshalb könne man vermuten, daB er die Wahrheit sage. In den beiden erwähnten Gesetzesregeln wird jedoch gesagt, daB der Sterbende sein Geständnis in Gegenwart von Zeugen geäuBert haben muB. Dies ist naheliegend, wenn das Geständnis rechtliche Wirkungen entfalten sollte, denn ein Bekenntnis unter dem Siegel der Beichte gegeniiber dem Beichtvater allein durfte nach den Regeln der Kirche nicht bekanntgemacht werden. Nichts hinderte aber den Priester amZeugnis iiber eine ÄuBerung des Sterbenden, wenn sie nicht in der Beichte getan worden war. In beiden Bestimmungen kann man aber auch eine gewisse Vorsicht bei der Wiirdigung eines solchen Geständnisses spiiren. Es muBte mehrere Zeugen gegenwärtig sein, nach dem Zusatz zum Södermannalag mindestens zwei sowie ein dritter Mann, der als Vertreter des Toten bei der Auszahlung oder Entgegennahme der Geldsumme aufzutreten hatte. Zudem muBte nach dem Zusatz der Sterbende seine Erklärung unter Eid abgegeben haben. Diese Bemiihungen um die Sicherung der Wahrheit durch Augenzeugen deutet auf ein Zustandekommen der Bestimmungen unter dem EinfluB des Kirchenrechts. Sie harmonieren mit den verschärften Forderungen nach materieller Beweisfuhrung, die wir bereits angetroffen hatten. Die Kombination von Zeugen und Eid deutet gleichfalls ein späteres Stadium der Rechtsentwicklung an.- ScHLYTER, SdmL, S. 46, Note 31. Holmb.\ck—Wessén, SLL, SdrtiL, Kyrkobalken, 98 Note 126. Carlquist, Studier, S. 138 ff. * Inger, Visitationsinstitut, S. 152. — Da die Seeligkeit der Seele des Sterbenden zu retten war, konnte jeder zum Priester Geweihte in einer derartigen Lage die Absolution erteilen. - Carlquist, Studier, S. 96. — Carlquist will das Ceständnis auf dem Sterbelager nicht als aufiergerichtliches Ceständnis in Strafsachen akzeptieren, weil undenkbar sel, daB der Cestehende in einem möglicherweise folgenden Verfahren wegen Totschlages als Partei auftreten könnte. Diese Folgerung durfte dem Menschen des Mittelalters fremd gewesen sein, da man seitens der Kirche auch bei der letzten ölung und der Beichte auf dem 99

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