RB 26

69 Zeugen bewiesen werden. Imschwedischen Material des Mittelalters findet man selten Unterschriften unter privaten Urkunden. Der Beweis der Echtheit wurde dadurch zu fiihren versucht, daB man Siegel an der Urkunde anbrachte und eventuell mehrere bedeutende Persönlichkeiten bat, die Urkunde zu siegeln. Hierdurch erhielt die Urkunde eine Art offiziellen Charakter. Fiir diese Untersuchung sind natiirlich die privaten Urkunden von besonderem Interesse. Soweit sie in irgendeiner Form ein Gestandnis enthalten, wirdman sie mit Carlquist in dispositive Gestandnisse und Geständnisse bestimmter Tatsachen einteilen können.**^ Zur ersteren Gruppe gehören z. B. Briefe, in denen gewisse Rechte bewilligt werden, wahrend zur zweiten Gruppe Briefe gezählt werden können, in denen davon gesprochen wird, daB man eine Summe Geldes empfangen oder Geld fiir einen bestimmten Zweck gezahlt habe, etwa um ein Verbrechen zu siihnen.®'* Diese schriftlichen Gestandnisse waren jedoch auBergerichtliche Gestandnisse, die gemäB den schon dargestellten Grundsatzen Beweismittel mit unterschiedlichem Wert darstellten, der u. a. davon abhängig war, ob offizielle Personen sie gesiegelt hatten oder nicht. Im Yngre Västgötalag und Södermannalag wird die privatschriftliche Urkunde den Zeugen gleichgestellt, die bei der Vornahme einer Darlehnstransaktion zugegen gewesen waren — eine Wiirdigung, die an die des römisch-kanonischen Rechts erinnert.®-^ Hoher Beweiswert wurde dem schriftlichen Beweis auch im Östgötalag, Upplandslag, Dalalag und Västmannalag zugemessen.^® Ein weiteres auBergerichtliches Gestandnis, das sicher seinen Beweiswert unter dem EinfluB des kanonischen Rechts erhalten hatte, war das Geständnis im Angesicht des Todes. Hierbei muB man einerseits strafrechtliche Gestandnisse und andererseits und vor allem auch zivilrechtliche Geständnisse unterscheiden. Im Strafrechtsteil des Dalalag heiBt es, falls jemand miBhandelt woden sei und in seiner letzten Stunde „seinem Beichtvater und mehreren Männern gegeniiber zugibt, daB er an einer anderen Krankheit und nicht an seinen Wunden sterbe, sei der Täter von demVorwurf des Totschlages frei“.^~ Hier geht es also umeine Strafsache und ein Geständnis zu gunsten eines Dritten, Anders verhält es sich mit dem Geständnis vor dem Tode, das in einer Handschrift des Södermannalag vom Ende des 16. Jahrhunderts erwähnt wird. In einem Zusatz zum Kirchenrechtsteil, der sicher unter dem EinfluB von Magnus Erikssons Stadtrecht zustandegekomCarlquist, Studier, S. 113 f. Z. B. DS 1448, 2016, 2527, 4001, 3188. »5 VgL, II, Ä 16; Add. 3: 110; Add. 3: 67, 85; SdmL, Ä 5: 1. ögL, Ä 22; UL, J 4: 4, M 8: 1; VmL, M 8: 1; DL, G 17. DL, Mil (gangir wip I. sin ytirsta tima fyri sinum scripta fapur oc flerum mannum. pact ban dör aff andri soot oc aei aff pern sarum ivari saclös fori drapinu.) 96

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