RB 26

63 stellt werde, bei einem Mord den verdächtigen Mann oder die verdächtige Frau bei entsprechender Anklage „fangen lassen und den Vorwurf sowohl mit Zeugen —falls sichere Zeugen der Tat vorhanden sind —als auch mit Zwang untersuchen, falls der Täter die Tat nicht freiwillig zugeben will. Findet man etwas, das die Wahrheit des Vorwurfs voll bestätigt, oder eine Zeugenaussage, oder gesteht der Täter selbst, soil man den Mann rädern oder die Frau steinigen lassen“.®^ Aus dem Text ergibt sich nicht eindeutig, ob der Verdächtige mit psychischer oder physischer Gewalt zumGeständnis seiner Tat gezwungen werden sollte.®® Die erwähnte Vorschrift des Landschaftsrechts zeigt aber andererseits, daB das Geständnis hier anders als im EideshelferprozeB zentrale Bedeutung hat. Man muB die Wahrheit erforschen, und geht es nicht auf anderen Wegen, muB man demVerdächtigen und Angeklagten ein Geständnis mit Hilfe von Zwangsmitteln abpressen. Die Verwandtschaft zum römisch-kanonischen InquisitionsprozeB diirfte augenscheinlich sein. Wie wir sehen, ist auch völlig im Einklang mit dem kanonischen Recht, daB die Folter erst angewandt werden darf, wenn andere Beweismittel versagen. Zu beachten ist auch, daB das Geständnis und auch zuverlässige Zeugen die Tat notorisch machen. Weitere Beweise sind dann nicht erforderlich, und der Schuldige kann sofort verurteilt und hingerichtet werden. Der Entlastungsbeweis wird ihmversagt. Entsprechendes gilt, wenn die Tat aus anderen Griinden notorisch ist. Hinzu kommt, daB das östgötalag zu diesem Punkt gewisse auBerordentlich interessante Auskiinfte iiber Alter und Einfiihrung der Vorschrift gibt. Nach dem Text ist diese Formdes Verfahrens in solchen Sachen von Birger Jarl eingefiihrt worden. Vorher gait, sagt der Text, daB der eines solchen Verbrechens Verdächtige sich durch Eisenprobe oder Gottesurteil zu entlasten hatte. Nach dem Verbot der Eisenprobe durch Birger Jarl sollte man dann aber so verfahren, wie es schon geschildert worden ist.®^ Oben ist bereits erwähnt worden, daB sich die Kirche auf der vierten Lateransynode 1215 gegen die Eisenprobe ausgesprochen hatte und daB diese Entscheidung E 17 (pa skal lata paen fanga sum kaeris til. ok bape leta at uitnum aen san uitne hittas pacr til. ok sua maep kuskan. aen ban will egh sialuaer uipaer ganga ...) 'E 25 (pa skal ban aella hana lata fanga ok leta paer at maep sannum uitnum ok kuska aella lokka. pa aen pan uilia sialf uipaer ganga aella aeru yppinbar uitni til. . . .) Carlquist, Studier, S. 72 ff., meint, daB es hier um psychische Zwangsmittel geht. Holmbäck—Wessén, SLL, ögL, E 17, 25 mit Erläuterung, meinen, es könne nicht entschieden werden, um welche Mittel es geht, daB aber fl. 28 die Möglichkeit körperlicher Folter andeutet. In diesem Flock wird demjenigen Strafe angedroht, der elnen Schuldigen so in den Stock gesetzt hat, daB ihmdie FiiBe verfault waren. ®® E 17 (Nu uaenis pan sak til perra: pa uar paet sua forst i laghum at pön skuldu uaeria sik maep iarne ok gupzs domi. ok sipan birghir iarl ban gaf af iarn byrpina: pa aer paet sua at uilia pe sum aefte kaera bipa kunungxs raefst. pa skal lata paen fanga sum kaeris til.) —Siehe hierzu Ranehök, Centralmakt, S. 86 f. 68

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