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58 Kategorie könnte man auch als eine Untergruppe der zweiten ansehen. Mir erscheiiit jedoch eine Unterscheidung als natiirlicher, die Verbrechen vor einer gröBeren Volksmenge von Verbrechen trennt, bei denen Augenzeugen nicht anwesend sind, die aber durch die Hinzuziehung von Augenscheinszeugen offenkundig werden. Aus diesem Grunde ziehe ich eine Differenzierung in zwei verschiedene Kategorien vor. Zu den offenbaren Taten zahlten viertens solche, die der Täter vor Gericht gestand.'*' Vergleicht man diesen noror/«w-Begriff mit jenem des römischkanonischen Rechts, stellt man fest, daB die nach den schwedischen Landschaftsrechten offenkundigen, von jedermann beobachtbaren Taten —vor Gericht und vor groBen Volksansammlungen —nach römisch-kanonischem Recht unter den Begriff notorium facti oder evidentia rei fallen wiirden. Nach schwedischen Landschaftsrechten offenbare Taten, die vomTäter vor Gericht gestanden worden waren, wiirden unter den römisch-kanonischen Begriff notorium iuris fallen. Im römisch-kanonischen fehlt jedoch ein Gegenstiick zumBegriff offenbar in der Bedeutung nach der Tat in Augenschein genommen. Der notorium-^egr'iii der schwedischeii Landschaftsrechte ist mit anderen Worten weiter und weniger exakt gefaBt als der notorium-^egv'iii des römisch-kanonischen Rechts. 2. Das Gestandnis imEideshelferprozefi Man könnte auf grund der prozeBrechtlichen Bedeutung einer Erklärung, ein Delikt sei notorisch, annehmen, das Geständnis habe —als Grundlage der Offenkundigkeit —imEideshelferprozeB eine besonders wichtige Rolle gespielt. Das war jedoch aus wahrscheinlich zwei Griinden nicht der Fall. Zum einen war der notorium-Begnif sehr weit; die Erzwingung ausgerechnet eines Geständnisses war deshalb nicht so notwendig. Zum zweiten — und vor allem —spielten wie erwähnt im EideshelferprozeB die Verhandlungen unter Beachtung feststehender Eidesthemen und die Eide der Eideshelfer die wichtigste Rolle. Falls ein Beklagter die Klage bestritt, blieben imEideshelferprozeB der Parteieid und die Beeidigung des Beweisthemas durch die Eideshelfer das wichtigste Beweismittel.^® Es gibt nur ein Beispiel fiir gewaltsame Erzwingung eines Geständnisses — im Gutalag. VgL, I, M 1; VgL, II, D 1; UL, M 9:2 und 4; ögL, D 3: 1, 11; UL, M 8 pr, 29: 1, R 9: 2; VmL, M 8 pr, 9:2; SdmL, M 12: 1, 22 pr, 23: 3, Tj 11:1; HL, M 14: 1. Siehe auch VSt, I, 34: 5, wo eigenes Geständnis der Ergreifung auf handhafter Tat und Uberfiihrung eines Täters gleichgestellt wurde, der einen anderen gepriigelt hatte. UL, M 47:5; VmL, M 30: 5; SdmL, Tj 3; VgL, I, Tj 5; VgL, II, Tj 30. Siehe hierzu auch VgL, II, R 14 und Add. 3: 4. Heirzu Matzen, OmBevisreglerne, S. 39 f. ^ Siehe hierzu auch L. M. B. Aubert, Bevissystemets Udvikling i den norske Criminalproces, 1865. Ugeblad for Lovkyndighed, 1865, nr 27—29, S. 226.

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