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56 1. Das Geständnis und der n o t o r ium-Begriff im Eideshelfer- und GeschworenenprozejS Das vorige Kapitel hat u. a. ergeben, daB der confessio-BegnH dutch die Entwicklung des notormm-Begniis zueinemder Hauptbegriffedes römischkanonischen ProzeBrechts wurde. Wie verhielt es sich damit im alteren schwedischen ProzeBrecht? Zumnotorium-Begnii kann man auf seine wichtige Rolle imEideshelferund auch GeschworenenprozeB verweisen; denn war ein Verbrechen notorisch oder offenbar,^^ wurde es fur unbestreitbar angesehen, d. h. der Angeklagte, den in der Regel die Beweislast traf, konntees nicht bestreiten.^- Gelang es einemVerletzten, die Offenkundigkeit eines Verbrechens bestätigt zu erhalten, konnte er seine Klage dutch Eid beweisen. Demgegeniiber fehlte dem Beklagten das Recht auf Verteidigung. Das seinerseits ergab die Möglichkeit sofortiger Entscheidung und Strafvollstreckung. Ein offenbares Verbrechen konnte in einem summarischen ProzeB abgeurteilt werden. Welche Delikte galten als offenbar? Offenbar waren Straftaten, die dem Tingvolk, d. h. dem Gericht, bekannt waren. Welche Taten wurden aber als dem Gericht bekannt angesehen? Zumeinen —naturlicherweise —alle Straftaten, die auf dem Ting vor den Augen des Volkes, d. h. dem Gericht, begången wurden.^^ Zum zweiten diirfte man als offenbar auch die Delikte betrachtet haben, die vor einer so groBen Volksmenge geschahen, daB man ohne Schwierigkeiten Personen finden konnte, die iiber die Tat vor Gericht ein Zeugnis ablegen und so die Tat dem Gericht bekannt geben konnten. In derartigen Fallen konnte man auch sagen, daB das fragliche Delikt von alien beobachtet werden konnte und deshalb der Täter die Begehung nicht ableugnen durfte. Zu denken wäre hier an Straftaten vor der Kitchengemeinde oder auf demMarkt vor allem Volk. Bezeichnend ist insoweit das Stadtrecht von Wisby, das voll beweisende Tatsachen so umschreibt: § 1 Aber voller Beweis dutch Zeugen findet statt (iiber das Geschehen) auf der langen Briicke; auf dem Markt vor dem Mittag; imTreffen (d. h. der Volksversammlung) vor dem (Rat-)Haus, in dem der Rat zu Gericht sitzt; und verschiedene Dinge, die im Hafen Fur die Begriffe notorium und notorisch findet man in den Landschaftsrechten die Ausdriicke openbara, uppinbara, yppinbar, yppinbara, openbarlika, uppinbarlika und yppinbarlika. Siehe hierzu auch G. W. Wetzell, System des ordentlichen Civilprocesses, 1878, S. 181. — Siehe hierzu auch Hertzberg, Grundtraekkene i den aeldste norske Proces, 1874, S. 257; K. Maurer, Vorlesungen iiber Altnordische Rechtsgeschichte, I, 1907, S. 243. “ I. Afzelius, Om parts ed såsom processuellt institut, 1925, S. 27, 52. — Zu den entsprechenden Verhältnissen in der danischen Rechtsgeschichte siehe H. Matzen, Om Bevisreglerne i den a:ldste danske Proces, S. 36.

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