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50 rechte bekleideten diese Lagmän und Häradshövdingar eine dominierende Stellung auf dem Ting. Als Beweismittel kannte das ältere schwedische ProzeBrecht vor allem den Parteieid mit oder ohne Unterstutzung durch Eide von Eideshelfern sowie den Eid des Zeugen, der das Beweisthema beeidigte. Mit Hilfe dieser Beweismittel fochten die Parteien ihren Rechtsstreit vor dem Gericht aus, das iiber den Sieg zu entscheiden hatte. In sämtlichen erhaltenen Landschaftsrechten findet man Bestimmungen iiber diese ältere ProzeBform, den EideshelferprozeB. Zugleich findet man aber Spuren von Vorschriften iiber eine ProzeBform, die allem Anschein nach damals den EideshelferprozeB mehr und mehr verdrängte. Dieses neue Verfahren ist ein GeschworenenprozeB mit inquisitorischem, untersuchendemVerfahren und Forderungen nach materiellemBeweis. Das allmähliche Vordringen dieses neuen Prozesses ergiebt sich vor allem aus einem Vergleich der Rechte. In den ältesten, z. B. dem Äldre Västgötalag, dem Gutalag und auch dem Stadtrecht von Wisby, spielt der GeschworenenprozeB im Verhältnis zum dominierenden EideshelferprozeB eine verhältnismäBig untergeordnete Rolle. Das Dalalag, das in vielen Teilen sehr altertumliche Bestimmungen bewahrt hat, enthält zwar Regeln iiber Geschworene; sie sind aber nicht so weit entwickelt wie beispielsweise jene des Östgötalag und Upplandslag. In den letztgenannten und auch in den späteren Svearechten wird der GeschworenenprozeB deutlich betont und fiir erheblich zahlreichere ProzeBfälle vorgeschrieben als in den Götarechten. Die lebhaft erörterte Frage des Ursprunges der Geschworenen und des Geschworenenprozesses soli hier nicht behandelt werden, so wichtig eine erneute Oberpriifung auch sein mag.® Ausreichen soil die — zugleich sehr wichtige — Feststellung, daB der GeschworenenprozeB mit inquisitorischem Charakter allmählich vordringt und weiterentwickelt wird. Zugleich festigt das schwedische Königtum seine Stellung, und der EinfluB der Kirche vergröBert sich u. a. dadurch, daB ihr zunehmend erweiterte Jurisdiktion iibertragen wird. Dariiberhinaus rezipiert man im schwedischen Recht Rechtsbegriffe und Rechtsinstitute des römisch-kanonischen Rechts.^® Das Zusammenwirken dicaui . . . Siehe heirzu auch DS 836, 840, 1206 sowie Engströmer, Vittnesbeviset, S. 29, und J. Serlachius, Om klander å jord enligt de svenska landskapslagarna, 1884, S. I f. ® Siehe hierzu K. Wuhrer, Nämnd, 1967, und dort erwähnte Theorien und Literatur. L. M. Båäth, Bidrag till den kanoniska rättens historia i Sverige, 1905, S. 29 ff., 39, 58 ff., 64 ff., 72, 120; A. Ranehök, Centralmakt och Domsmakt, 1975, S. 82 ff., 90 ff., 153; G. Inger, Das kirchliche Visitationsinstitut im mittelalterlichen Schweden, 1961, S. 161—219. Siehe hierzu auch Gagnér, i knutzs kunungxs daghum. Einen ähnlichen Zusammenhang zwischen wachsendem EinfluB des Königtums und der Einfiihrung des inquisitorischen Prozesses ist auch in Norwegen festzustellen. Siehe hierzu Fr. Brandt, Forelxsninger, II, 1883, S. 351 f. und 401. L. M. B. Aubert, Bevissystemets Udvikling i

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