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49 gehren des Klägers ohne Mitwirkung des Tinges sieben Nächte nach der Ladung, d. h. am achten Tage abzuhalten waren;'* aus den Texten ergibt sich jedoch nicht eindeutig, wo diese Sjunättingar stattfinden sollten und wer an ihnen teilnahm. Wahrscheinlich ist aber, daB das Sjunätting auf dem Hof des Angeklagten in Gegenwart beider Parteien stattzufinden hatte.® Sjunätting wird in den beiden Västgötalagarna vor allem im Zusammenhang mit Streitigkeiten und Verträgen erwähnt, die die Einwohner des Dorfes oder die Mitglieder der Sippe betreffen, aber auch bei bestimmten Straftaten, z. B. wenn jemand geschlagen oder ein Haustier getötet worden war.® In gewissen Fällen wurden auf dem Sjunätting die Sachen vorbereitet, die später vom Ting zu behandeln waren, in anderen Sachen wurde auf dem Sjunätting unmittelbar entschieden. Vorbereitung auf dem Sjunätting fand jedoch nicht in alien Tingsachen statt, sondern in bestimmten Fällen wurde direkt vor demTing verhandelt. Nach den beiden Västgötalagarna und dem Östgötalag kamen auch Endagar bzw. Femter vor, die auf dem Ting bekanntgemacht wurden. Sie fanden bei dem Angeklagten statt. Auf ihnen wurde das Beweisverfahren durchgefiihrt. Von diesen Endagar bzw. Femter gingen die Sachen dann wieder an das Ting zuriick. Der eigentliche ProzeB war dadurch gekennzeichnet, daB der Kläger seine Klage und der Beklagte seine Einlassung unter Beachtung von strengen Formalien und festgestellten Eidesthemen vortrugen. Auch der Beweis, den nur die eine Partei zu fiihren hatte, folgte bestimmten Regeln. Im friihen schwedischen ProzeB ging es also nicht um eine materielle gerichtliche Priifung der angesprochenen Rechtsverhältnisse und des vorgebrachten Beweises. Was als richtig und wahr anzusehen war, wurde durch die Verhandlungen der Parteien bestimmt und ihre jeweiligen Möglichkeiten, die vorgeschriebenen Formen zu beachten und den gesetzlich geforderten Beweis zu fiihren. Das Gericht hatte zu kontrollieren, ob die Parteien die vorgeschriebenen Verhandlungs- und Beweisregeln eingehalten hatten, und auf dieser Grundlage sein Urteil zu fällen.'^ Die Gerichtsbarkeit auf dem Ting wurde urspriinglich von dem zum Ting versammelten Volk unter Leitung des Lagman und Häradshövding ausgeiibt.® In der Zeit der Landschafts- ^ VgL I, J 2; VgL II, J 1. ® Å. Holmbäck—E. Wessén, Svenska landskapslagar, Ser. V, Äldre Västgötalagen, 1946, Slagsmålsbalken, Note 2. « Z. B. VgL I, SI 1, R 8, 9, J 2, 6, 3, 14, 13, 19, Tj 8, 10, 12, 13, 15, Ä 22, Forn 8, 9, 12, 13; VgL II, F 1, R 17, 18, 20, J 1, 14, 44, 4, 33, Utg 20, 22, Tj 39, 41, 44, 50, Ä 31, Tj 52. ^ Ekelöf, Processuella grundbegrepp, S. 163 f. ® Die Mitwirkung der Tingsgemeinde an der Ausiibung der Gerichtsbarkeit ergibt sich u. a. aus einer Urkunde aus Västergötland vom Jahre 1225 (DS 240), in der der Häradshövding sagt: In illo placito ego Sigtrigus acclamantibus et assentientibus unmersis adiu4 - Inger

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