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45 Denn der Inquisition ging es ja nicht in erster Linie um Strafe, sondern darum, Schaden zu verhiiten und Verbrecher zu bessern. Wer seine Schuld nicht gestand, aber vor einem kirchlichen Inquisitionsgericht iiberfiihrt wurde oder tatsächliche Umstände zugab, ohne seine Siinden zu bekennen, wurde den weltlichen Behörden iibergeben. Wie schon erwähnte wurde diese religiöse Sicht der confessio und der Aufgaben des Richters von der weltlichen Macht geteilt. Sowohl die Kirche als auch die Vertreter der weltlichen Mächte hatten nach mittelalterlicher Sicht ihre Macht von Gott.^^ ImHinblick auf den Verbrecher und auch auf den Richter muBte deshalb so dringend ein Gestandnis erlangt werden. Zusammenfassend können wir als Ergebnis dieser Untersuchung des Geständnisses im kirchlichen Recht der Beichte und BuBe und im römischkanonischen ProzeBrecht festhalten, daB das Gestandnis im Hochmittelalter eine ausgesprochen zentrale Stellung in den Regeln der Kirche iiber Beichte und BuBe einnahm. Diese Tatsache bestimmte ihrerseits infolge des dominierenden Einflusses der Theologie auf das mittelalterliche Denken und Leben nicht nur das Handeln der Kirche, sondern auch das der weltlichen Herren. Weiter diirfte sich ergeben haben, daB die Funktion und Bedeutung des Geständnisses im ProzeBrecht im Zusammenhang mit der Entwicklung des notorium-^e%r'\{h im römisch-kanonischen Recht eingehend analysiert worden ist. Die Ergebnisse der Analyse fiihrten u. a. dazu, daB der confessio in iure in Straf- und Zivilsachen vor allemin der Friihzeit der Entwicklung grundsatzlich der selbe Wert wie jedem anderen vollen Beweis beigelegt wurde und eine solche confessio den Kläger von seiner BedaB es sich bei ihnen um wirkliches äuBeres Verhalten handelt und nicht nur um gedachte siindige Handlungen und daB sie bei der Kirche AnstoB erwecken, ecclesiam scandalizant. Abaclards Begriffsdefinition beeinfluBte die der folgenden Kanonisten. Bei ihnen ist die Grenze zwischen den Begriffen Siinde und Verbrechen jedoch nicht immer eindeutig. (Kuttner, a. a. O. S. 4 ff.). In diesem Zusammenhang wird man auch eine AuBerung Thomas von Aquinos beachten mussen, daB ein Sunder durch Beichte und Absolution von culpa und poena aeterna befreit werde aber dennoch der poena temporalis unterliege, die zugleich als medicina purgans et promovens diene. (Summa theologica, III, q 84, a 9 ad 1; III, suppl. 9—10, art. 2). Siehe H. Hoffm.\n, Die beiden Schwerter imhohen Mittelalter, 1964, und G. Inger, Das kirchliche Visitationsinstitut im mittelalterlichen Schweden, 1961, S. 38, und die in diesen Arbeiten angefiihrte Literatur. — Siehe hierzu die Vorspriiche zum Upplandslag, Södermannalag, Hälsingelag und Jiitischem Recht. Zu beachten sind auch die Worte im Landrecht Magnus Erikssons iiber die Gerichtsbarkeit des Königs (Kg 5:9): per til i rike sino af gupi höxstan dom hana inir alla domara . . . Eine entsprechende Bestimmung enthält auch Kristoffers Landsrecht (Kg 4: 9).

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