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41 was allgemein bekannt, d. h. notoriumwar, also auch die confessio in iure; Indizien wurden als geringer wertige Beweismittel den probationes semiplenae zugeordnetd® Die Beweiskraft der verschiedenen Beweismittel wurde nicht als konstant betrachtet. Sie war weitgehend davon abhängig, ob der Beweis allein stand oder von einem weiteren oder sogar mehreren weiteren unterstiitzt wurde. Bartolus versucht die Starke der einzelnen Beweismittel dadurch klarzustellen, daB er beschreibt, wie sie auf den Richter wirken und ihn zur GewiBheit fiihren.^^ Zu den geringer wertigen Beweismittel wurde auch die auBergerichtliche confessio gerechnet.^® Einem derartigen Geständnis wurde in Straf- und auch in Zivilsachen kein höherer Beweiswert zuerkannt als einem Indiz.^® Wurde das Geständnis vor Gericht wiederholt, verwandelte es sich in eine confessio in iure, wurde es geleugnet, muBte es seinerseits bewiesen und gewurdigt werden. An und fiir sich konnte ein auBergerichtliches Geständnis dem Gestehenden nicht schaden. War es aber vor einer glaubwiirdigen Person abgelegt worden, konnte es einen ausreichenden Grund fiir die Anwendung der Folter abgeben.“” In dispositiven Zivilsachen konnte ein auBergerichtliches Geständnis von Zeugen bestätigt werden, wenn es mit lauter Stimme und in Gegenwart von Zeugen abgegeben worden war;-^ war es schriftlich abgefaBt, war es nach dem Wortlaut der Urkunde zu beurteilen,^^ Die Gruppierung und die arithmetische Berechnung der Wertigkeit verschiedener Beweismittel bildete die Grundlageder gesetzlichen Beweisregeln, deren theoretischer Hintergrund erst später seine endgiiltige Form erhielt, die sich aber schon damals in der Praxis auszubilden begannen.-^ Diese Regeln forderten, daB der Richter in erster Linie nicht nach seiner eigenen LÉVY, La hiérarchie, S. 27; Levy, Le probleme, S. 149. — Bei gewissen Verfassern kann man auch Ausdriickc finden wIe probationes plus quam semiplenae, minus quam semiplenae, quasi praesumptio und praesumptio semiplena. Baldus, Lectura ad D. 12, 2, 31. — Vgl. Thomas ab Aquino, Summa theologia, 11, II, 70, 2. —Levy, La hierarchic, S. 28 f. Siehe hierzu Levy, La hierarchic, S. 79—83. Bartolus bczeichnet die confessio extra indicium als semiplena probatio. Glossa ad D. 3, 2, 22, 2. Baldus, Consilia, V, 421, 2; Durantis, Spec. iur. II, 2, De confessionibus, § 3, 5, 13. —Siehe auch Baldus, Consilia IV, 1. Durantis, Spec, iur., II, 2, De confessionibus, § 3. “ Levy, La hierarchic, S. 80. Hervorzuheben ist, daB man bei den mittelalterlichen Rechtskommentatorcn keine Betrachtungen zur legalen Beweistheorie als solchen findet. Erst gegen Ende des 16. Jahrhunderts kommen diese Theorien auf. Die Systematisierung und Rangordnung der Beweismittel entwickelt sich jedoch während der Scholastik. — Lévy, La hierarchic, S. 7 f. W. Endemann, Die Beweislehre des Civilprozesses, 1860, S. 23, 35 ff.

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