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28 zenz III. und Huguccio und den man iiblicherweise zu den älteren Dekretalisten zahlt, findet man einen doppelten notori«w-Begriff. Er unterscheidet zwischen notorium iuris und notoriumfacti.^^ Zu der ersten Gruppe, dem notorium iuris, zählt er die Straftaten, wegen derer jemand gesetzesgemäB verurteilt worden ist. Notoriumfacti steht bei ihm fiir die Verbrechen, „in quo fama publica suum adminiculum administrat, et ipsa rei evidentia protestatur, nec potest aliqua tergiversatione celari“. Dieser notorium-V»e%v\H wurde weiterentwickelt und näher spezifiziert von Johannes Teutonicus in seinem Kommentar zum Decretum Gratiani. Er meint, es bestehe ein Unterschied zwischen den drei Begriffen fama, manifestum und notorium}^ Fama, das Geriicht, sagt Teutonicus, entsteht gelegentlich aus Wissen und gelegentlich aus Verdacht; manchmal stammt die fama von einem zuverlässigen Gewährsmann, manchmal von einem unzuverlässigen. Manifestum sei das, was sich immer auf Wissen und zuverlassige Autoritäten stiitze und bewiesen werden könne. Die Grenze zwischen manifestumund notoriumhingegen ist nicht so klar: „Itemnotoriumdicitur manifestumquod patet, uel per confessionem, uel per probationem, uel per euidentiam rei“. Die sachliche Ähnlichkeit mit Innozenz III. und Huguccio ist augenscheinlich, obwohl Johannes Teutonicus nicht den selben cow/essio-Begriff verwendet wie Huguccio. Die Ähnlichkeit mit den Ideen Innozenz’ wird jedoch noch deutlicher in Teutonicus’ weiteren Erörterungen zumBegriff notorium. In seiner vertieften Analyse sagt er nämlich, der Begriff notorium sei dreigeteilt: notorium facti, notorium iuris und notorium praesumptionis. Als notorium facti bezeichnet Johannes Teutonicus die Tatsache, die von jedermann erkannt werden könne und die so offenbar, evident sei, daB niemand sie leugnen könne. Der Begriff notorium facti iiberschneidet sich also mit dem Begriff evidentia rei.^^ Zum notorium iuris zählt Johannes Teutonicus die Tatsache, auf grund welcher jemand verurteilt worden ist oder die jemand vor Gericht zugegeben hat. Unter Hinweis auf Innozenz III. fiigt Teutonicus jedoch hinzu, daB eine Verurteilung entsprechende Beweise voraussetze, wenn jemand sich als nicht iiberzeugt bezeichne.^® Weiter reiche nicht immer aus, daB jemand ein Geständnis abgelegt habe, sondern er miisse auBerdem noch iiberfiihrt Tancredus, Ordo iudiciarius, II, 7, 1. Gloss, ord. ad C 2, q 1, c 15 s.v. manifesta. Gloss, ord. ad C 2, q 1, c 15 s.v. manifesta: . . Notorium facti est quod exhibet et offert se oculis omnium, id est, quod ita habet facti euidentiam, quod non potest negari.“ Der Begriff notorium facti kann jedoch nach Johannes Teutonicus seinerseits je nach dem Charakter der Tat in drei Klassen eingeteilt werden; zu unterscheiden sind permanente oder andauernde Tat, oft aber nicht dauernd geschehende Taten sowie schlieBlich momentane, voriibergehende Taten. Johannes Teutonicus verweist auf X 2, 27, 16. 46 48

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