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25 lichen Gemeinde in Korinth, das offen im Konkubinat mit seiner Stiefmutter lebte. Dieser Gemeindezuchtsfall wurde später in der Kirche dafur herangezogen, dafi man keine Beweise oder ein regelrechtes Verfahren brauche, wenn die Straftat offenbar und alien Menschen bekannt sei.^- Zu beachten ist auch, daB man zwischen heimlichen und offenkundigen, d. h. allgemein bekannten Straftaten unterschied. Hinsichtlich der letzteren wollte man das Bose möglichst schnell und wirkungsvoll beenden, umnicht ein schlechtes Beispiel zu geben. Daraus ergab sich eine Frage, die unbedingt zu beantworten war: Welche Straftaten waren offenkundig, was umfaBte der Begriff notorium? Aus dem Decretum Gratiani und den folgenden Rechtssammlungen des kanonischen Rechts sowie aus den Arbeiten der Glossatoren und Kommentatoren —auch der römisch-rechtlichen —ergibt sich, wie man mehr und mehr an Präzisierungen und Definitionen des Begriffs notorium arbeitete. In diesem Zusammenhang werden auch Begriff und Institut des Gestandnisses analysiert und eine gewisse Inhaltsbestimmung des Begriffs gegeben.^* Zur Zeit der Entstehung des DecretumGratiani und auch noch lange Zeit danach scheinen die Worte notum, manifestum, publicum, evidens und notoriumals synonyme Ausdriicke fiir denselben Begriff aufgefaBt worden zu sein.^^ Gratian selbst bezeichnet die Verbrechen als manifesta, die zugleich fiir die Augen des Richters und aller anderen offenbar und von dem Angeklagten nicht geleugnet worden seien. In diesen Fällen, meint Gratian, könne ohne ordentliches Verfahren geurteilt werden.^^ Gratian erörtert jedoch nicht, woher die Kenntnis einer Tatsache stammen muB, um sie als manifestumansehen zu können. Die altesten Dekretisten weichen sachlich kaumvon Gratian ab, aber bei ihnen findet man das Wort und den Begriff notorium etwas häufiger, geN. Munchen, Das kanonische Gerichtsverfahren und Strafrecht, I, 1874, S. 107 f.; Levy, La hierarchic, S. 33. — Z. B. C 2, q 1, c 17 (Stephanus V); X 2, 28, 5 (Alexander III); Summa Rufini, C 2, q 1. Der Begriff notormm ist Zuletzt von dem schon erwahnten J. Ph. Lévy in der Arbeit La hiérarchie des preuves dans le droit savant du moyen-age depuis la renaissance du droit romain jusqu’ å la fin du XlVe siecle auBerordentlich eingehend analysiert worden. Die folgende Darstellung griindet sich weitgehend auf Lévys Forschungen und die Arbeiten, die er auf S. 32 des erwahnten Werkes nennt. Munchen, Das kanonische Gerichtsverfahren, I, S. 104 ff.; Gross, Die Beweistheorie, I, S. 47 ff.; Lévy, La hiérarchie, S. 36. Z. B. Diet. p. C 2, q 1, c 14; C 2, q 1, cc 15 (Ambrosius), 16 (Nic. I); C 2, q 1, c 17 (Stephanus V) et diet. p. c 17. Siehe weiter Alexander III in X 4, 19, 3; X 1, 17, 10; X 2, 28, 13; X 2, 28, 14; X 4, 13, 3; X 4, 14, 2; X 5, 3, 13; X 5, 21, 2; Innocentius III in X 2, 24, 21; X 3, 2, 8; X 5, 34, 15; X 2, 28, 61. Antonius de Butrio, Tractatus de notorio, art. 1: 13. D.p. C 2, q 1, c 16; d.p. C 2, q 1, c 17; d.p. C 2, q 1, c 19; d.p. C 2, q 1, c 20.

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