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22 ProzeB stammte aus dem römischen Reclit.-® Er war vindikatorisch und hatte de Feststellung der gesetzlichen Strafe zum Ziel.-^ In ihm oblag dem Richter nur die formale Leitung des Prozesses und die Verkiindung des Urteils auf grund des von den Parteien vorgelegten Materials. Die eigentliche Siihne des Verbrechens war eine rein private Angelegenheit. Das fiihrte dazu, daB der Verletzte selbst oder seine Angehörigen als Anklager aufzutreten hatten, den ProzeB durch Einreichung einer Anklageschrift einleiten muBten und danach die zur Durchfiihrung des Verfahrens jeweils erforderlichen MaBnahmen vorzunehmen hatten.-- Nach Einreichung der Anklageschrift und ihrer Annahme durch den Richter hatte die klagende Partei sich entweder zum Beweis der Schuld des Angeklagten oder aber — sollte der Beweis nicht möglich sein — zur Ubernahme der gesetzlich fiir die jeweilige Straftat vorgeschriebene Strafe bereitzuerklären. Danach waren sämtliche wichtige Handlungen aufzuzeichnen, die ein Urteil voraussetzte.-^ Sobald das geschehen war, waren der Angeklagte und die Zeugen des Klägers und des Angeklagten zu laden, die Zeugenvernehmung konnte beginnen und die Hauptverhandlung durchgefiihrt werden. Durch die Verkiindung des Urteils war schlieBlich der ProzeB zu beenden. Der inquisitorische ProzeB war schon im karolingischen Recht vorgeC 6, q 1, c 19 (Pseudo-Isidorus) . et nuUae accusationes a iudicibus audiantur ecclesiasticis, que legibus seculi prohibentur“. C 4, q 5, c 1 (Syn. Carthag. Ill, 391); C 2, q 1, c 7 (Gregor I); C 2, q 3, c 5 (Pseudo-Isidorus); C 3, q 6, c 5(Pseudo-Isidorus). C. 9, 1, 4; C. 3, 26, 9; X 5, 3, 32 (Innoc. Ill): . . . credimus distinguendum, utrum is, contra quern agitur de simoniaca pravitate, denuncietur simpliciter, aut criminaliter accusetur, et utrum agatur secundum iuris rigorem, aut secundum temperantiam aequitatis. — XI, 38, 5 (Iiinoc. III). -- Als Anklager aufzutreten waren gehindert nach gloss, ord. ad X 5, 1, 1 s. v. legitimus: Foemina, pupillus, delatus, crimine tentus. Suspectus, quaestu corruptus, sortilegusque Infamis, seruus, pauper, cum milite princcps, Libertus, socius socium, nec non inimici, Clerus ecclesiam nullus deferre nalebit. Minderjährige und Geisteskranke muBten von einem Tutor odcr Kurator vertreten werden. Minderjährige konnten jedoch selbständig als Partein auftreten in Ehesachen sowic in Prebende- und Patronatsrechtssachen, sofern sie das Alter der Pubertät erreicht hatten. \T° 2, 1, 3 (Bonif. VIII). Uber die Befugnis von Ordensangehörigen zum Auftreten vor Gericht siehe C 16, q 1, c 12. Uber das Verbot fiir Exkommunizierte, als Anklager aufzutreten, siche X 2, 25, 12 (Greg. IX). Ober entsprechende Verbote fiir Häretiker, Abgefallene, Juden und infame Personen siehe C 2, q 7, c 25; X 5, 7, 11 (Innoc. Ill); C 2, q 1, c 14 (gibt den Inhalt von D. 48, 2, 8 wieder). -3 X 2, 19, 11 (Innoc. III). Fiir die Zeugen galten die selben Qualifikationsvoraussetzungen wie fiir Ankläger. C 4, q 2, c 1; C 2, q 1, c 7; C 14, q 2, c 1; X 2, 20, 56.

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