RB 26

194 riichte und des Diebstahls angeklagt worden, leugnete aber hartnäckig beide Beschuldigungen. Der Diebstahl konnte nicht sofort bewiesen werden, wurde aber einige Tage später teilweise offenkundig, woraufhin die Frau die Tat gestand, sich dabei aber auf das Diebesgut beschränkte, das aufgefunden worden war. Sie gestand also die Straftat, der sie uberfuhrt worden war. Daraufhin wurde sie fiir einige Zeit gefangengesetzt, um sie zu weiteren Geständnissen zu veranlassen. Dog kom man henne jntid ther tiill vtan skiortan alena then bekende hon sig stulid haffue. In all diesen Fällen aus dem 16. Jahrhundert wird man vermuten diirfen, dafi zur Erpressung von Geständnissen Zwangsmittel angewandt worden sind. Bevor wir uns der Untersuchung von Gerichtsprotokollen und Urteilsbriefen aus der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts zuwenden, soli auf die in den Quellen vorkommende Bemerkung eingegangen werden, ein Gestandnis sei vor Gericht ohne Zwang abgegeben worden. Einige friihe Belege fiir das Vorkommen solcher Bemerkungen im 16. Jahrhundert findet man im Stadtbuch Jönköpings fur 1510®^ und im Stadtbuch Stockholms fiir 1528. Die letztere betrifft den ProzeB gegen Peder Grym (Gröm), einen Diener Sten Stures, wegen der Anklage der Aufwiegelung.®^ Verfasser des Protokolles ist Olaus Petri. Nach Ablegung eines Geständnisses wird der Täter gefragt ij eller iij resor . . . om / han war noodt eller twingat til sådana bekennelse, / Ther sade han ney til, ... — Munktell deutet diese Stelle als Beleg fiir die Seltenheit der Folter während dieser Jahrzehnte. Wie schon gesagt möchte ich diese Frage an den Angeklagten eher als Zeichen eines deutlichen Einflusses des römisch-kanonischen undspäter deutsch-römischen Rechts verstehen, in dem wie erwähnt immer wieder hervorgehoben wird, daB ein Geständnis ohne Zwang abgegeben werden solle und ein urspriinglich unter der Folter abgegebenes Geständnis freiwillig vor Gericht wiederholt werden miisse, um voile Beweiswirkungen zu entfalten. Zugleich sehe ich in dieser Frage auch einen Beleg dafvir, daB man der Anwendung von Zwangsmitteln nicht abgeneigt war. Ich meine also, daB man hier und auch in anderen ähnlichen Fällen diese Frage zur Freiwilligkeit des Geständnisses in das Protokoll aufgenommen hat, um deutlich zu machen, daB vor der Urteilsfällung alle Vorschriften beachtet worden sind und daB die Entscheidung mit Gesetz und Recht in Einklang steht. Der Zusammenhang zwischen der Anwendung der Folter zur Erzwingung von Geständnissen und der Frage an den Angeklagten zur Freiwilligkeit des Geständnisses kommt meines Erachtens deutlich in einemProtokoll aus dem Stadtbuch Stockholms fiir 1547 zumAusdruck, wo iiber eine Frau, die ein Mädchen ermordet hatte, gesagt wird: . . . och thenne gherning bestodh Jönköpings TB, S. 88: wnöth ok wtnvgath. STB 1524—29, S. 109 ff.; Munktell, Tortyren, S. 110. Munktells Kommentar oben in FuCnote 24.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjYyNDk=