RB 26

192 vorgekommen Bei der Verhandlung in einer Diebstahlssache 1529 bat eine Frau einen der verdächtigen Manner, er solle bezeugen, sie sei an der Tat nicht beteiligt und unschuldig, at jach jcke skal warda pinat eller plåghat omthet komber ther til at tu later lijffuet til. Auf Bemerkungen aus jener Zeit, ein Geständnis sei freiwillig abgelegt worden, soil unten noch näher eingegangen werden. Ein weiterer Beleg fiir die Anwendung der Folter bei schwedischen Gerichten im 16. Jahrhundert stammt aus der Zeit um 1540.^“ Die Erwähnung der Folter in den Richterregeln findet eine Ergänzung in Gerichtsmaterial aus dieser Zeit, in dem das Vorkommen von Folterungen angedeutet wird. In einem Protokoll zu einem Königsurteil vom 14. August 1540, d. h. aus der stark deutsch beeinfluBten Amtszeit von Pyhys, iiber die Beteiligung eines Vaters an einemvon seinemSohn begangenen Mord ordnete der König auf Grund sehr starker Indizien an, daB der Verdächtige einem peinlichen Verhör unterzogen werden solle.‘*^ Wie J. Rosén gezeigt hat, kommt hier deutscher EinfluB zum einen bei der Bezeichnung der Indizien, die die Grundlage der Folterung abgeben, zum anderen aber auch bei der Benennung von fiinf Personen zum Ausdruck, die die Folterung iiberwachen sollten. Nach der CCC sollte das peinliche Verhör nämlich vom Richter, von mindestens zwei weiteren Gerichtsmitgliedern sowie vom Protokollfiihrer iiberwacht werden."*^ STB 1524—29, S. 261. Siehe hierzu auch Rosén, Studier S. 47. Rosén C Studier, S. 47) nennt eine Angabe im STB för år 1529 (S. 288) als Indiz fiir das Vorkommen von Folter. In der Stelle geht es um Diener Staffan Sasses und einige Bauern, die zusammen mit einen Knecht und einer Magd nach Stockholm gekommen waren. Der Knecht und die Magd waren wegen des Verdachts des Diebstahls gefoltert worden. Aus dem Protokoll ergibt sich nicht, dafi die Folterung der Beiden im Rahmen des gerichtlichen Prozesses stattgefunden hatte. Die Sache wird sogar zur Verhandlung an das Fläradsgericht verwiesen, wo sie offenbar nicht vorher verhandelt worden war. (Roséns Angabe ist nicht richtig, daB die Sache zur Fortsetzung der Verhandlung verwiesen worden sei) Durchaus möglich ist also, daB es sich um einen privaten Versuch einer Geständniserzwingung handelt. Rosén hat aber recht insoweit, als er meint, Olaus Petri habe als Schreiber angesichts der Anwendung der Folter nicht reagiert. Bei einer anderen Gelegenheit habe dasselbe Gericht eine ähnliche private Folterung geahndet (STB, 4, S. 272, 27. September 1512). Das ist richtig; man muB aber auch beachten, daB die Sache von 1529 zur Verhandlung an das Häradsgericht verwiesen wird, also eine Verhandlung zur Hauptsache in Stockholm iiberhaupt nicht stattfindet. Wir wissen nicht, ob das zuständige Häradsgericht eine eventuelle private Folterung geahndet hat. Uppländska konungsdomar, S. 93: Weil des mhorders vater vmb die handelunge gewust vnd gesehen das die frawe gewundet gewesen, dazu seinen Shon gewarnet ist zuuormutten das der vater der sache schuldig sein muss, derhalben billich von rechts wegen magk peinlich gefraget werden. Wie Munktell (Tortyren, S. 109, Note 3) vermerkt, ist möglicherweise auch in einem Königsurteil vom 8. Februar 1540 die Rede von einer Folterung. ** CCC, 47; Rosén, Studier, S. 49. 42

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