RB 26

191 nekar, när han icke plåghas. Ther sådana skeer, thet skeer mest för saköra skuld, och är (dog) vppenbara wold och orett, thet herren icke tilstädia borde.Hier wendet sich also der Verfasser gegen den verbreiteten MiBbranch der Folter auch bei geringfiigigen Straftaten sowie gegen die verwerfliche Gewohnheit, dem durch die Folter erzwungenen Geständnis volle Beweiskraft zuzumessen, wenn es nach dem Ende der Folterung zuruckgenommen worden war. Wie schon gesagt war er der Ansicht, daB ein erzwungenes Geständnis in der Regel eben nicht voll beweiskräftig war. Die hier angesprochenen MiBbräuche erinnern in gewisser Hinsicht an die im vorhergehenden Kapitel geschilderten Verhältnisse in Deutschland im Spätmittelalter.^® Friihere einschlägige Forschung hat mit Recht darauf hingewiesen, daB die erhaltenen Quellen zur Rechtsprechung der ersten Jahrzehnte des 16. Jahrhunderts bestenfalls einige wenige Angaben iiber Folterungen im Zusammenhang mit gerichtlichen Verfahren enthalten.^® Diese Tatsache deutet nach Meinung u. a. von Carlquist und Munktell auf äuBerst seltene Anwendung der Folter während dieser Jahrzente hin.'*® Das Schweigen der Quellen wird jedoch kaum sichere Schliisse zulassen. Ein besonders deutliches Beispiel bieten die erhaltenen Stadtbiicher fiir Stockholm aus der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts, denn fiir bestimmte Perioden sind sowohl die Protokollkonzepte als auch die ins Reine geschriebenen Protokolle erhalten. Nur die Konzepte vermitteln konkrete und realistische Angaben iiber den Verlauf von Gerichtsverhandlungen. In den Reinschriftprotokollen fehlen viele Angaben u. a. iiber Strafsachen, die nach den Konzepten beim Ratsgericht anhängig gewesen waren. Andererseits enthalten die Reinschriftprotokolle genaue Angaben iiber Hofkäufe und Eigentumsverhältnisse. Diese Divergenzen zeigen, daB man nicht davon ausgehen kann, daB die erhaltenen Stadtbiicher die Gerichtsarbeit exakt schildern. Dasselbe kann durchaus auch fiir die vorhergehenden Jahrzehnte gelten. Das bedeutet, daB man nicht mit letzter Sicherheit sagen kann, daB die aus der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts erhaltenen Quellen die damalige Situation unmiBverständlich wiedergeben. Es wäre auch kaumeinleuchtend, daB Folterungen in den ersten Jahrzehnten des 16. Jahrhunderts völlig ungebräuchlich geworden sein sollten, nachdem sie zumindest in gewissem Umfang vorher bei schwedischen Gerichten iiblich gewesen waren. Richtig ist zwar, daB die erhaltenen Quellen nicht viel iiber Folterungen enthalten; in dem von Olaus Petri geschriebenen Stadtbuch Stockholms findet sich aber eine Andeutung, daB Folterung zur Erzwingung eines Geständnisses Domareregler, S. 37, Punkt 38. Carlquist, Studier, S. 187. Siehe oben Kap. 3, S. 130 f. Carlquist, Studier, S. 187 ff.; Munktell, Tortyren, S. 109 f. Carlquist, Studier, S. 188. 38 39

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