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189 und von der Forschung bisher nicht beachtete BemerkungvonDamhouder.^® Auch der letzte Teil der Stelle aus den Richterregeln zeigt, wie Carlquist hervorgehoben hat, weitgehende Ubereinstimmung mit der CCB.^® Bei ihnen ist aber beachtenswert, daB der Verfasser jetzt trotz seiner vorher erklarten negativen Einstellung zur Folter einem unter der Folter erzwungenen Geständnis in bestimmten Fallen einen solchen Wert und eine solche Beweiskraft zugestehen will, daB es fiir eine Verurteilung ausreicht. In der CCB wird deutlicher gesagt, daB ein erzwungenes Geständnis entsprechende Wirkungen habe. Das sei der Fall, wenn durch das Geständnis solche warheyt erfunden wirt, die kein vnschuldiger also sagen vnd wissen möchte: . . Wahrscheinlich wollte der Verfasser der Richterregeln dasselbe sagen, d. h. dem Geständnis vollen Beweiswert zumessen, wenn sich aus ihmselbst Hinweise auf seinen Wahrheitsgehalt ergaben.®* Widerwillig wird in den Richterregeln dann gesagt, die Folterung könne in bestimmten Fällen notwendig sein, nämlich ; högmäles ärende för dråpligh saak skuld, sei aber auf sie beschränkt.®^ Dieser Ausspruch diirfte mit Carlquist so auszulegen sein, daB Folterung bei schweren Straftaten schlechthin, besonders aber bei den in den Hochgerichtsbarkeitsteilen der Rechte aufgefiihrten zulässig sei.®® Der Verfasser der Richterregeln akzeptiert die Folter also trotz allem, unterstreicht aber gleichzeitig wie Schwarzenberg in der CCB und der CCC und wie die deutsche Lehre, daB sie mit groBer Vorsicht angewandt werden miisse, um keine Unschuldigen der Pein auszusetzen.®^ Domaren bör ingen plågha, medh mindre han haffuer skääl och vppenhara bewijs för sigh.^^ Kapitel 3, S. 143, sowie CCB, Art. 28: Item ob yemant peynlich gefragt wärde vnd nicht zuvor redliche anzeigung der mysstat, darnach man also fraget, als nach stet, zu vorderst aussfiindig gemacht wiirde, vnd dann auss sölcher marter bekentnus der missetat geschee: derselben bekentnus sol nit glaubt, noch yemant darauf verurteilt werden, wann das wider das Recht were. Carlquist, Studier, S. 185; Munktell (Tortyren, S. 113) weist auf Ähnlichkeiten mit D. 48, 18, 1, 23 und dem Gotlandslag hin. Carlquist, Studier, S. 185. CCB, Art. 72 a; Carlquist, Studier, S. 185; Munktell, Tortyren, S. 113. Kreuger, Försök, S. 131. Domareregler, S. 37, Punkt 38; Munktell (Tortyren, S. 112) meint, die Formulierung der Richterregeln habe ihr Vorbild in D. 48, 18, 8. Almquist (Domareregler, S. 37, Note b) verweist darauf, daB das Kaiserrecht als Quelle bestimmter Folterregeln genannt wird in dem Olaus Petri zugeschriebenen Kommentar zum Stadtrecht (OPSS, 4, S. 336). ** Carlquist, Studier, S. 184. *■* Domareregler, S. 37, Punkt 38: Och hörer ther stoor beskedeligheet til, huru man medh {sådana) pino och plågho vmgå skal, at man icke pinar och plåghar then, som ingen saak haffuer, hwilcketh är itt vppenbara öffuerwold. Domareregler, S. 34, Punkt 31. — Carlquist stellt Obereinstimmung zwischen dieser Ausdrucksweise und Art. 13 CCB fest (Studier, S. 184 f.). 28

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