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182 einem auBergerichtlichen Geständnis groBes Gewicht beilegte, auch wenn wahrscheinlich oder denkbar war, daB es durch Gewaltanwendung erzwungen worden war oder daB der Gestehende nicht vollständig Herr seiner Sinne gewesen war. Konnte man mangels Beweises den Angeklagten, der seine Tat vor Gericht leugnete, nicht uberfiihren und muBte man ihn deshalb freisprechen, so verurteilt man dennoch zu einer Strafe, allerdings jetzt weil der Angeklagte vor Gericht gestanden hatte, was er vorher auBerhalb des Gerichts auf sich genommen hatte.^ Man qualifizierte sein Verhalten als Meineidstat — zumindest wenn das auBergerichtliche Gestandnis von einemoder mehreren Zeugen bestätigt werden konnte. Einer Form des aiiBergerichtlichen Geständnisses maB man in Zivil- und Strafsachen wie schon gesagt in Gesetz und Rechtsprechung besonderen Wert bei, nämlich demGeständnis oder der Behauptung eines Menschen auf dem Sterbebett oder im Kindbett.® Zur Bewertung von AuBerungen auf sie auf diese Weise zum Geständnis gezwungen hatte. Der Hausherr gibt zu, daB er ihr einen Schlag auf ein Auge versetzt habe. — Die Magd wird zur weiteren Untersuchung gefangen gesetzt, weil sie zuerst gestanden und später vor Gericht geleugnet hatte. Bei der erneuten Verhandlung der Sache bestreitet die Magd immer noch die Tat und wird mangels Beweises freigesprochen. Der Geschädigte hat keine Zeugen fiir die eigentliche Tat, sondern nur fiir das auBergerichtliche Geständnis. STB, NF 7, S. 170 f. (19. Januar 1586). Diebstahl. Ein Mann hat auBergerichtlich in Gegenwart eines Zeugen gegeniiber der Frau seines Hausherrn, eines Pfarrers, einen Diebstahl gestanden. Vor Gericht bestreitet er die Tat. Das Gericht beschlieBt, er solle vom Scharfrichter befragt werden. Angesichts der Drohung mit der Folter gesteht der Mann. Hier lagen offenbar ausreichend starke Griinde fiir eine Folterung vor. Zur deutsch-römischen Lehre siehe Kapitel 3, S. 144. ' STB, NF 4, S. 63 (7. und 10. April 1570). Ein Mann wird wegen Meineides verurteilt. Siehe oben FuBnote 6. Siehe auch STB, NF 7, S. 167 f., 189 (8. Januar, 12. Februar 1586). ® Strafsachen: STB, 4, S. 299 (12. April 1513), Beichtvater und mehrere Zeugen. STB, NF 1, S. 17 f. (27. August 1544), ein Mann, der die Bemerkung des Sterbenden gehört hatte, zusammen mit mehreren anderen Zeugen. STB, NF 3, S. 136 (18. November 1555), Freispruch eines Verdächtigen; Zeugen waren ein Pfarrer, der dem Sterbenden die Sakramente gereicht hatte, und zwei Männer, die die Leiche besichtigt hatten. STB, NF 7, S. 31 f. (23. Mai 1584). Totschlag, Anzeige des Täters; Zeugen waren der Pfarrer und derjenige, der den später gestorbenen Verletzten verbunden hatte, sowie mehrere andere Zeugen. Die Sache wird fiir weitere Ermittlungen vertagt. Siehe weiter STB, NF 7, S. 390 ff. (13. November 1587); STB från 1592, I, S. 214 f. (27. April 1594); II, S. 20 (15. März 1596); II, S. 113 f. (23. April 1597); II, S. 228 f. (14. März 1599); III, S. 65 f. (26. Mai 1600); IV, S. 114 (10. Oktober 1601); VI, S. 6 f. (3. März 1605); VI, S. 238 ff. (15. Juli 1607); VII, S. 96 ff. (29.—30. August 1610) und S. 117 f. (22. April 1611). Siende härads i Västmanland dombok, ULA, A I: 1, 9. Mai 1611 (ein des Totschlages Verdächtiger verteidigt sich damit, der Tote habe ihn weder beim Pfarrer noch gegeniiber einem anderen als Täter bezeichnet). Tuhundra härads i Västmanland dombok, ULA, A 1:1, 1610 oder 1611 auf dem ersten ordentlichen Ting (ein Mann wird wegen Totschlages verurteilt auf Grund seines Geständnisses iiber die Zufiigung einer Verletzung und auf Grund der Angaben des Toten auf dem Sterbebett iiber ihn als Verursacher

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