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148 dabei gelte es immer, dem Gewissen zu folgen, Und Oldendorp verweist auf das Wort: Qui facit contra conscientiam, aedificat ad gehennam. Es hat sich ergeben, daB groBe Ähnlichkeiten und vielfach vollständige Ubereinstimmung der Lehren der Kanonisten und Legisten einerseits und den Gedanken der deutschen Juristen andererseits zur confessio in Strafsachen bestehen. Ebenso verhält es sich bei der confessio in Zivilsachen. Zu beachten ist jedoch, daB die confessio in iudicio zumindest von einigen deutschen Rechtsgelehrten als Beweismittel aufgefaBt wurde, fur dessen Ubereinstimmung mit der Wahrheit eine Präsumption gait. Sie wird also nicht nur als Zugestandnis im Rahmen eines Dispositionsaktes, sondern als echter Beweis aufgefaBt. Uber den Wert eines derartigen Geständnisses sagt z. B. Andreas Gail: . . . praesentia enim iudicis omnen doli praesumptionem exclndit . . . confessionem iudicialem coram competente iudice factam, pro veritate haheri notum est . . Der groBe Juriskonsult und Kameralist Joachim Mynsinger a Frundeck (1514—1588) versteht die confessio in iudicio in Zivilsachen nuancierter. Er klassifiziert sie zwar als vollwertiges Beweismittel, probatio plena, sagt aber zugleich, daB mehrere Rechtsgelehrte meinen, eine confessio adversarii facta in iudicio sei kein Beweismittel, sondern bedeute eine Befreiung von der Beweislast, releuatio ab onere probandi. Allerdings, sagt Mynsinger, könne man nicht leugnen, daB ein derartiges Geständnis Beweiswirkungen habe, . . . talis confessio effectum probationis habeat . . Aus dieser AuBerung Mynsingers diirfte sich ergeben, daB er zögert, die confessio in iudicio zum echten Beweismittel zu erklaren, obwohl sie nach seinen Worten die Kraft und die Wirkung vollwertigen Beweises habe. Man kann sie also in gewisser Hinsicht als Beweissurrogat charakterisieren. Aus der Ablegung des Geständnisses ergibt sich Notorität, und derjenige, der vor Gericht ein Geständnis ablegt, wird von seinem Geständnis gebunden und durch sein Geständnis verurteilt, wenn nicht irgendeine Form von Rechtsirrtum vorliegt.'^^ In Zivilsachen rechnet nämlich auch Mynsinger — wie auch die spätmittelalterlichen Juristen — mit der Möglichkeit eines Widerrufs des Geständnisses. Der Auffassung Mynsingers ähnelnde Gedanken zur confessio in iure in Zivilsachen findet man bei Jodocus de Damhouder. Er sagt zu ihr u. a.: Vnd bringt also das bekendtniss keine verbindung oder verpflichtung zu Gail, Practicarum observationum, II, obs. 89, 5—6. Siehe auch 94, 10. —Endemann, Die Beweislehre, S. 147. *® Mynsinger, In tres libri II. Decretal. . . . commentarij, comm, in tit. XIX. libri II. decretal, qvi de probationibus inscribitur, 26. — Siehe hierzu auch Mynsinger, Singularium obseruationum, centuria I, obs. 34, sowie Mynsinger, Comm, in tit. XXVII de fide instrumentorum. Gregorius, cap. 13, 15—17. — Endemann, Die Beweislehre, S. 147. Mynsinger, Comm, in tit. XIX libri II. decretal, qvi de probationibus inscribitur, 25—27. 69

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