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102 lierung erinnert deutlich an den schon in diesem Kapitel erwähnten Ausspruch der vierten Lateransynode: . . . debet . . . vertitatem diligentius perscrutariy . . Ähnliche Worte findet man auch in einem Urteilsbrief aus demJahre 1403 zu einem Grundstiickstreit in Närke, der vomHäradshövding im westlichen Treding von Närke entschieden wurde. Dort heiBt es: . . . hwilkith maal ok aerende jak granlika ransakadhe ok wtlette aa satto thinge . . ImStadtbuch von Jönköping wird beschrieben, daB das Gericht in einem Verfahren wegen Einbruchsdiebstahls 1460 zwölf Geschworene einsetzte, at the skullo granlika ransaka thaetta aerandeP Eine nachdriickliche Erwähnung der materiellen Beweiswurdigung beim spätmittelalterlichen Lagmansting findet man imUrteilsbuch des Lagmans von Uppland. 1490 sagt der damalige Lagman Gregers Mattsson in einer Sache: Hulkit jac loth ransaka med n'dmpdin oc mit egit samwit . . Einige Gerichtsprotokolle aus dem Stockholmer Stadtbuch von 1487 zeugen ebenfalls von der Genauigkeit, mit der die Gesch'worenen zumindest bei bestimmten Gelegenheiten ihre Untersuchung durchfiihrten. In der Stockholmer Sache ging es um einen Totschlag, begången an einer verheirateten Frau. Der Tat verdächtig war der Ehemann. Das Gericht setzte zwölf Geschworene ein, som thet skuldo ransaka, antige w'dria ellir fdlla forscripna Mikel Juwta. Die Geschworenen verlangten fiir ihre Untersuchung eine Frist von acht Tagen. Nach Ende der Ermittlungen, die u. a. eine Vernehmung von Nachbarn umfaBten, gaben die Geschworenen eine Woche später ihre ÄuBerung ab und sprachen den verdächtigen Mann frei.®^ F. Das Geständnis nachsp'dtmittelalterlichemschwedischem Urkundenmaterial Welche Rolle spielte das Geständnis in der spätmittelalterlichen Gerichtspraxis? Wie schon fiir den vorhergehenden Zeitabschnitt gibt das erhaltene Urkundenmaterial nicht in jeder Hinsicht eindeutige Auskiinfte. Völlig sagt, nach dem Brief habe der Lagman die Untersuchung durchgefiihrt. Das war jedoch nicht der Fall. Die Geschworenen untersuchten und erkannten auf nicht schuldig, woraufhin der Lagman das Urteil sprach, tha dömde iak ban saklösan for the sak. 55 X 5, 1, 24. 5® SD 360. —Siehe auch SD 2765, ein Urteilsbrief von einem Häradsting vom 2. Mai 1420 in einem Grundstiicksstreit zwischen einem Priester und Skokloster: . . . hwilkit iak til nempdenne leet, at the ranzsaka sculde hust ther war sant vm; tha witnade ok ramsakadhe nempdin swa at .. . tha domde iak . . . 5^ Jönköpings stads tankebok, S. 28. 5® Upplands lagmansdombok, S. 15. —Carlquist, Studier, S. 151. 5* Stockholms stads tänkeböcker, (STB), II, S. 187 f. (22.—29. Januar 1487).

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