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101 bestätigt, daB die Strafvollstreckung in der Regel unmittelbar nach dem Urteil stattgefunden zu haben scheint, falls das Urteil nach Ergreifung auf handhafter Tat, nach einem Gestandnis oder nach einer Uberfiihrung im Beweisverfahren ergangen war.^** Nach dem ersten Totschlagteil der Landrechte haben aber der Geständige und der auf dem Ting rechtmaBig Verurteilte das Recht, sich innerhalb eines Monats an den König zu wenden und die Entscheidung iiberprufen zu lassen.^® Liest man diese Stelle im Zusammenhang mit etwas spater folgenden Bestimmungen im selben Teil, ergibt sich, daB hier ein Angeklagter gemeint sein könnte, der die Tatsachen, nicht aber seine Schuld zugibt. Er bestreitet z. B., daB er die Tat mit Willen und Vorsatz begången habe, und gibt an, es habe Selbstverteidigung vorgelegen.^^ Nach den ProzeBrechtsteilen der Landrechte wird auBerdem festgelegt, daB keine Berufung gegen die Haradsgeschworenen stattfinden diirfe, sobald sie ihr Urteil mit ihrem Eid bestatig hätten,'^^ E. Prozej^formen uach spätmittelalferlichemschwedischem Urkundenmaterial Das neben den Landrechten und dem Stadtrecht erhaltene Urkundenmaterial des Spatmittelalters zeigt, daB der inquisitorische ProzeB die königliche und kirchliche Rechtsprechung damals stark pragte. Aus erhaltenen Urteilsbriefen, Urteilsbiichern und Stadtbiichern ergibt sich auBerdem, daB man sich auch bei anderen Gerichten mehr und mehr eines inquisitorischen Geschworenenverfahrens mit materieller Beweiswiirdigung bediente. Die beste einschlagige Quelle ist das Stadtbuch von Arboga, das etwas ausfiihrlichere Gerichtsprotokolle enthält als andere Stadt- und Urteilsbiicher.®^ In den Urteilsbriefen und den Stadt- und Urteilsbuchern wird häufig berichtet, wie die Geschworenen untersuchten, freisprachen und schuldigsprachen, wahrend der Richter das Urteil fällte. Hierbei werden oft Ausdriicke verwendet, die stark an die Anweisungen Innozenz’ III. und der vierten Lateransynode iiber das Inquisitionsverfahren erinnern. In einemUrteilsbrief aus demJahre 1377 heiBt es: oc n'dmdhin ransakadhe oc granlica wt leethe hwat sannast war i the sama male . . Diese Formu- ■** Siehe z. B. MEL, E 39 pr. D I, 2, 31, 33. 50 MEL, D I, 6; KrL, D I, 6. 5» MEL, D I, 12; KrL, D I, 12. 52 MEL, R 31—32; KrL, R 37. 55 Arboga stads tankebok 1451—1569. 5* Perg. 8. September 1377, RA. — Auch Carlquist, Studier S. 145, nennt diesen Urteilsbrief. Es geht in ihmum eine Anklage gegen einen Mann wegen Anwendung körperlicher Gewalt. Das Urteil sprach der Västgötalagman Lars Björnsson. Leider nennt CarlQuiST diesen Brief als Beispiel fiir kraftvolle ProzeBleitung durch den Lagman, indent er

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