RB 26

99 Ober Geisteskranke enthalten die Landrechte und das Stadtrecht ähnliche Vorschriften wie die jungeren Svearechte.^^ Zur gewillkurten Vertretung im ProzeB kann man in den Landschaftsrechten und im Stadtrecht nur wenig finden. Bei alien Erwähnungen der Vertretung von Miindigen vor Gericht geht es um Zivilsachen. Aus Magnus Erikssons Landrecht kann einzig eine Regel im Grundstucksteil angefiihrt werden, die einen schriftlich Bevollmächtigten zum Verkauf eines Grundstiicks seines Vollmachtgebers berechtigt.'*® In diesem Punkt geht Magnus Erikssons Landrecht also nicht weiter als das Upplandslag.'*^ Dieselbe Bestimmung kehrt in Kristoffers Landrecht wieder; jedoch wird hinzugefiigt: Engen hawi wald ath döma offuer nokors manz iordagotz eller aeghodeela, wtan jordaeganden wari laghlica stemder oc sieluir til suars eller hans wissa wmhudh, som hans fulla makt hauir meth hans vpna bref oc incigle.*~ Die Regelung findet sich ebenfalls im Stadtrecht, wenn auch in Form und Inhalt verändert.*'* Nach dem Stadtrecht ist Vollmacht nicht nur bei Verkauf, sondern auch bei Verpfändung eines Grundstiickes oder Hofes des Vollmachtgebers zulässig. In einer weiteren Vorschrift spiegelt das Stadtrecht die besonderen Gegebenheiten des lebhaften Stadtlebens, das Vorschriften iiber Stellvertretung erforderlich macht, die das Landleben nicht so intensiv fordert. Diese Vorschrift betrifft Reisende. Erschien ein Reisender mit einem Schuldschein vor Vogt, Burgermeister und Rat, ohne daB der Beklagte anwesend war, und konnte wegen Abwesenheit des Beklagten nicht gleich entschieden werden, sollten Vogt, Burgermeister und Rat ein Mitglied des Gerichts bestimmen, das die Klage und den Schuldschein entgegennehmen sollte, um dann die Klage fiir den Kläger ziehung hinsichtlich der Zurechnungsfähigkeit von Kindern wie im römisch-kanonischen Recht. 1st der Unmiindige älter als 7, aber jiinger als 15 Jahre — in römisch-kanonischen Recht wurde ein Mann mit 14 Jahren miindig — und tötet er einen anderen mit Absicht, ist seine Tat wie eine Fahrlässigkeitstat eines Erwachsenen zu beurteilen, d. h. er wird milder beurteilt und bestraft als eine völlig miindige Person. 1st die Tötung eine Fahrlässigkeitstat, wird eine noch mildere Strafe verhängt. 1st der Unmiindige 7 Jahre oder jiinger und tötet er absichtlich, hat er eine noch geringere BuGe zu zahlen; bei Fahrlässigkeitstat ist die geringste BuBe iiberhaupt zu zahlen (MEL, D II, 13—14; KrL, DII, 11—12. MESt, D II, 10—11, weicht in Form und BuBbeträgen etwas von den Landrechten ab). Eine ähnliche Skala der Zurechnungsfähigkeit findet man auch im ersten Körperverletzungsteil (MEL, S I, 17; MESt, S I, 19; KrL, S I, 18). Aus dem Erbrechtsteil ergibt sich weiter, daB die Eltern fiir Kinder bis zu 7 Jahren verantwortlich waren (MEL, Ä 16; KrL, Ä 18). MEL, D II, 17; KrL, D II, 15; MESt, D II, 14. Söderköpings lagbok 1387, D II, 15. MEL, J 17. —Carlquist, Studier, S. 134. « UL, J 4:4. ^2 KrL, J 15: 1. MESt, J 9; Söderköpings lagbok 1387, J 9.

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