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76 erstenmal liaben wir hier eiiien Hechtssalz, der dieses \'eihältnis beriihrt. Ob die niilde Ahndiing von solcben Riieksicbleii diktiert ist, läl3t sicb sehwer enlscheiden. Anzunebnien ist jedoeh. dafi die Ahndung, die nach röniischeni Recbt zu erl'olgen liaRe, aucb bei den Burgundern angewendet werden inulile, wenn I'iir die soldier Arl znsaninienlebenden A’iilker die gleiehen 13edingungen zii gelten batten. DaB die gennanische Invasion in die Provinzen des niinisehen Reiches hobe Anfordernngen an die Anpassung stellen iniiBte, liegt anf der Hand. Die Resitznahine dieser Provinzen kann naturlicb nieht reibiingslos vor sich gegangen sein. insbesondere iniissen in diesem Zusaininenhang Probleine des Hanst'riedens iind dainit verwandte Fragen eine wesentliche Rolle gespielt haben. Das Recht der Wisigoten und das der Burgunder sind die germanischen Rechtssysteine, die Bestimmiingen iiber die Besitznahine von Land enthalten, das Kinwohnern röiniseher Provinzen gehörte. Es sind auch diejenigen gernianischen Gesetze. die sich zuni iiberwiegenden Teil aiif die Zeit der jiistinianischen Gesetzeskodifikation zuriickfuhren lassen. Ans dieseni (irnnde sind sie aiich zu Vergleicben zwischen riiinischer und gerinaniscber Au tfassung in Fragen der Finwanderung und Besetzung besser geeignet als andere. Das röinische Recht vertugte iiber eine ausgezeicbnete bZinricbtung, ans der sich ein Besitz- oder Okkupationsrecht beiieiten lieB. nämlicb die ^’orschriften iiber die Finquartierung riunischer Ottiziere und Soldaten in den Provinzen. Als erste haben zwei ältere Vertasser. G.\upp und Delbruck. ibr Interesse diesen Fragen zugewandt. G.vupps Arbeit ** ist nocb bente das Standardwerk iiber die gerinanische Besitznahme von roniischem Boden und Wald sowie beweglicher Habe, Avährend Delbreck dieselben Fragen vom kriegsgeschichtlichen Gesicbtspunkt aus behandelt hat. Die Bestiminungen fiir inilitärische Finquartierung. so wie sie sich in der justinianischen Kodifikation finden, stammen aus dem Jahre 398 von den Kaisern Arcadius und Honorius. Die Verord- " Gacpp Die geniianisclien .\nsiedliinj:en imd l.andtheilungeii in den Provinzcn des Röinisclien Westreiches. DelbrCck Gescliiclite der Kriegskunsl iin Rahinen der politischen tiescliichte, Teil 2.

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