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c. AXTIKE UND FRuHMITTELALTEU KAPITEL 4 VOX ROM RIS AACHEX Zu einer Uiilersucluiaj' der Frieden iind Friedensbeslrebun^'en lind ihrer Enlwiekluns^ geliört natnrlich anch ein zinninde.sl knrzer Riicklilick anf’ die einschlägigen Restiininiingen der sog. gerinanischen Sfainniesgeselze. Diese (iesetze sind der ältesle Reebtsansdrnek der gerinaniseben ^'ölker znr Zeit der Völkerwanderiing. Das Alter von Geselzen dieser Art ist häiifig schwer zn besliinmen. Die erhallenen Handsehriffen können relativ jnnge Absebritten iilterer sein, die also einen Rechtsziistand weit vor der Ablassiingszeit der Handschrift widerspiegeln. Anf die riehtige Dafieriing isl viel Miihe verwandl worden. ohne daB man jedoeb viillig siehere Ergebnisse erzielt bal. Der Zeitabscbnitl, den diese Gesetze nmfassen. ist iiberdies lang. Die Abfassnng der iilteslen glaiibt man in das ö. Jahrbiindert verlegen zn können. die jiingeren enlstammen dem t). Jahrlumdert. 1'äne Reihe dieser Gesetze ist im Laule der Zeil \'er:inderiingen nnlerworfen worden. andere hingegen spiegeln einen bedeulend kiirzeren Zeilabselinitt wider. Zu den Geselzen. die eine ältere Rechlsperiode wiedergeben. gehiiren die Reehlsdenkmäler der Wisiifotrn nnd Burtfunder, bei denen insbesondere die rrmiiscbe Xachbarscbafl die Reehlsregeln in gewissen Eragen der Xaebbarliebkeil geprägl bal. Diese .Xaehbarsebaft fand geringeren Xiedersehlag in den Geselzen der FrankeII sowie denen der Baijern und Alemdiineu. In fast alien germanischen Slammesgeselzen läBt sieh jedoeb ein nieht unbeträchtliclier EinfluB dureb das Reclit der Wisigolen erkennen. Dies braucht jedoeb nicht niir daraiif zu beruhen. daB dieses Reeht von so bohem Alter ist. Es kann aucb dem Umsland zuznsebreiben sein. daB dieses Volk viele solcber (iebiele dnrebwan-

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