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26 Gotlesfriede 1082 zu Liitlich geschlossen wurde. Da bel'indon wir mis in den Tagen des Investiturstreites. Hei den rbereinkonnnen iiber die GolteslTieden waren die kireblichen Wiirdenlräger, die Biscböfe, tälig; bei den Landfrieden waren es besonders die welllichen Wiirdenträger. Es ist t'raglich, ol) der Unterschied zwiseben ihnen zn damaliger Zeil von gr()Berer Bedeiilung war. So viel diirt'fe jedoch sieher sein, dal3 die kirchlicben Behiirden auf ibrem Gebiel dainals eine so starke Maebt ansiibten, dab sie den von ibnen erlassenen Bestiinnuingen Xaebdruck versehaffen konnten. (lERNHUBEKs \'orbehalte gegen Eidgenossenscbat'ten als gesetzgelnnide oder recbtswahrende ^>rsamlnlungen ist inn so bemerkenswerter. als in jedein Eall einer dieser Zusaininenscblusse als direkter Erbe eines Beicbslandt'riedens betraebtet werden kann iind znr Wahrung eines solehen Eriedens gebildet sein diirlte. l‘2s handelt sich bier nm den Rheinischeii Städtcbiind von /2ö Ldessen Zweck es war, nach der Wahl Wilhelms von Holland znin dentsehen Kaiser den Mainzer Beichslandfrieden von 1285 zn wahren.'^^ Hierbei wirkten nicht nur die drei Kurfursten mit, die Erzbischöfe von Mainz, Trier und Köln, sondern auch inidti comites ct nobilcs terri\ die pocein (jener(dem iurovimus firiniter obscrnr/re.’*’’ SehlielSlicli mag in diesem Zusammenhang noch an die bemerkenswerte Zusammenkunft von 1291 erinnert werden, die zur sehweizeriscben IGdgenossenschaft fiihrte. Ereilich handelt es sich hier nicht in erster Linie um einen Rechtszusammeiischlul.l Oder eine Rechtsgilde, aber bei dem engen Zusammenbang. der im Mittelalter zwischen \"erfassung, Verwaltung und Reehtspreebung berrschte. kann man nicbt davon absehen, daB diese Ersebeinung den Linien folgte, welche die Zeit fiir Gesetzgebung und Staatsbildung durcb ('bereinkommen bei Zusammenkiinften von dazu in der einen oder anderen Eorm befähigten Personen bot. Dabei war es iiblicb. dab diese Cbereinkommen durcb den feierlichen Eid der Anwesenden bekriiftigt wurde. Der Bundeshrief vom 1. August 1291 enthält jedoch nicht nur Bestimmungen bundesrechtlichen und damit staatsrechtlichen (diarakters. Er enthält auch Bestimmungen, die Strafrecht und Hkinrich Mittkis Deutsche Rectilsgeschichte 16‘2. MC.H Const. II Nr. 428, I 2 und 2 a.

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