RB 14

KAPITEL 2 GESETZGEBUNG UND FRIEDENSGESETZE Die Friedensbegrill'e. die sich im Laiit'e der Zeil an verschiedenen Orten in Europa bildelen, haben zwar voneinander leichf abweichende ^"oraussetzungen, sind in ihrer Zielselzuiig jedocli iiberall gleicli. Dieses Ziel kann mil der Definition iiinrissen werden, mil der His einst den deutschen Landfrieden ebaraklerisierte: ..Landfriede isl eine durch weltliches Gesetz oder durcli IGnnng bewirkte Eeslselziing auflerordenllicher Norinen ziir Bekäinpfung oder Einschränkung der Bitlerfehde nnd znr ITilerdriicknng von Raub nnd anderen Verbrechen. die als Stoning der (iffentlichen Sicherheil erseheinen“.’ Das Ilanplgewicht kann in den verschiedenen Ländern enlweder auf die Hillerfehden oder auf Vergehen gegen die (iffentlicbe Sicherheit gelegl worden sein, je nachdem, was man in den verschiedenen Ländern oder zu verschiedenen Zeiten jeweils fiir am wichligslen bielt. In Ländern mit stark entwickellem Feudalsystem war der hervorlrelendste Zug begreiflicherweise die Bekämpfnng der Bitterfehden, während sich andernorts die schweren A^erbrechen als die vornehmlich zu bekiimpfende Hauplgefahr darstelllen. Wesentlicb und gemeinsam ist diesen unferschiedliclien Asjiekfen jedoch der Umsland. dal.1 fiir die erstarkende Staafsgewalt die Bekiimpfnng zur dringlichen Anfgabe wird. In dieser Sicht erscheinen die Eriedensbewegungen somit als Eolge der IG'starkung der Königsgewalt. Diese wiederum isl bedingl durch die gradweise AufHisung des Sippengemeinwesens. wodurch ^TM'brechen, die bisher als an einem Geschlechl oder einer Sippe begången gegolten batten, nunmehr als gegen den Staal oder seinen ^'er- * His, Das Strafrecht des dciitschcn Mitfelallcrs, Erstcr Band 7, iind Gernhcbeu, Die Landfriedcnsbewegun^’ in Deutschland bis zinn Mainzer Reicbslandfrieden von 1235 27.

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