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184 Hemmer hat die Fi'age eingehend diskutiert, ob die Königsfriedensbestiniinungen der Landscbat'tsgesetze dem Statut von Skeniiinge vorangeben oder ob an einen EinfluB in unigekebrter Richtung zu denken ist/*^ Lehmann ist der Ansiebt, daB das genannte Statut die Bestiiinnungen iin ÖgL beeint'IuBt bat,*’-’^ eine Ault'assung, der aucb Hemmer zustiunnt, wäbrend Westman eber gegenteiliger Auffassung ist, jedoch mil dem wiebtigen Vorbebalt. daB sicli die Frage der Prioritäl oline eine besondere Filtersuchung niebl enlscheiden lasse.***’ Der Gegensalz. den man zwiscben der Aut't'assung von Lehmann-Hemmer einerseils und Westman anderseits zu seben geglaubl bat. dart' jedocb niebt iibertrieben werden. In seinem elwas späteren Aufsalz Koniiiuj och l(in(lsk(ipli</<i nuju(U(/hcfer i den äldstd svenskd rdltepainjen^^’ bat Westman die bervorragende Rolle stark betont. die der König — bäufig im Gegensatz zu der Aut't'assung der landsehat'llichen Rebörden —liei der Rechtsprecbungs- sowie Gesetzgebungsarbeit gespielt bat. Soweit uns bekannt ist. isl also dieser Kömigsfriede — in der Form von Recblspreehung ausgeiibt —dem gescbriebenen Recbl der Landscbat'len vorangegangen. In gr(')Berem Ibntaug beginnt er mil Sverker Karlssons Tätigkeil und b-’eibl dann wäbrend des 18. .labrbunderls bis zur .\ut'zeiebnung der Landschaftsreoble bestehen. Dies gilt jedocb fiir den Königsfrieden. der in der recbtsprecbenden Täligkeit des Königs seinen Ausdruck I'indet. Die mebr lemporäre Form des Ki'migst'riedens. die bei Anwesenbeit des Königs entweder bei der Seezugl'lotle oder in der Landscbalt in erböblen RuBen ibren Ausdruck t'indet. isl anderer Xatur. Dieser I'riede kann natiirlicb als eine Auswirkung der kömiglichen Recblsprechung insoweit angeseben werden, als aucb dann. wenn der Ki'mig selbsl niebt mehr riebtet. gewisse erhöbte GeldbuBen an ibu entricbtel werden. sofern er sicb in der Nähe des Tatortes bet'indel. Hierfur kann es verscbiedenarlige Griinde geben. Wie sicb dieser "■* Hemmer .Stiulier rörande straffutniätningen i medeltida svensk rätt 2.ä‘2 .\nm. 4. Lehmann Der Königsiriede der Nordgermanen ,ä7. Westman Svenska rådets lustoria 21Ö. *" West.man Konung och landskapliga myndigheter i den äldsta svenska rättegången in Historiska studier, tillägnade Professor Harald Hjärne. hesonders 799—800. Oii

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