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4 wurde. Aid’ die beiden lu’stgenannlen gehl die Friedens- iiiul lu'd- .sclnvurgesetzgebiins4 ziiriick, die die Reaktion gegeniiber den sehweren Verbrechen behandelle, auf den letzteren die das gauze Land iiinfassende Gesetzgebung, die seinen Xamen trägt sowohl in bezng auf das Recht fiir das Land als aueh auf das Recht, das fiir die Städte und in den Slädten gait. In der vorliegenden Untersuchinig soli die Friedens- und Fidschwurgesetzgebung Gegenstand der Rehandlung werden, und zwar betreffs der Form, soweil sich diese bestiinmen läBt. als aueb betreffs des materiellen Inhalts der Gesetzgebung. In lelzlerer Ilinsicht wird jedoeh eine Beschriinkung besonders auf den Ilausfrieden vorgenonnnen, da eine Behandlung der iibrigen Frieden allzu weit fiihren wiirde. Ähnliehe Erscheinungen auf dem Konlinent und in lAigland sind als mögliche ^'orbilder und Quellen von so groBem Interesse, daB eine Erweiterung der I'ntersuchung auf diese Länder angebracht war. ebenso eine Untersuchung iiber die Behandlung gewisser Verbrechen in den friihen gerinanischen Stamniesrechten sowie dariiber, wie die Kapitulariengesetzgebung Karls des GroBen diese Stainmesrechte beeinfluBt haben kann. Die Friedens- und Eidschwurgesetzgebung enfsteht und entwickelt sich in Schweden, verglichen mit entsprechenden Erscheinungen in anderen Ländern. verhältnismäBig spat. Dies ist auch der Fall im Vergleich zu den anderen nordischen Ländern. Möglicherweise hat dies seinen Grund in dem relativ späten Auftreten des Ghristentums in Schweden. Erst mit diesem tritt eine gelehrte Gruppe von Klerikern auf. die einerseits der weltlichen Macht mit einer fiir sie geeigneten Ideologic beistehen kann. anderseits fiir sich und ihre Institution einen besonderen Rechlsschutz verlangt. Die von Innozenz III. zu Beginn des 13. Jahrhunderts neid)elebte Lehre von den zwei Schwertern hatte zur Folge, daB in jedem Falle nur die Kirche und der Fiirst das Recht beanspruchen konnten, fiber die Menschen zu herrschen. Xatiirlich beschränkt sich der kirchliche EinfluB nicht auf die eben erwähnte Zwei-Schwerter-Lehre. Auf dem wichtigen Gebiet der Gesetzgebung wurde das kanonische Recht, das im 13. Jahr- ® Cber die Zvvei-Schwerter-Lehre Stickler Sacerdozio e regno nelle nuove ricerche attorno ai secoli XII e XIII nei decretisti e decrctalisti fino alle decretali di Gregorio IX.

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