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108 ihren privateii ('.harakler verlicreii. miisseii auch ihre Aul'deckiuig und Verl'olf'unj' durch den König gesehehen. Aus diesein Gninde erscheint ein li!rnnlllungsvert'ahren als eine wesenllicdie und notwendige Folge kiiniglicdier Geseizgebung iind kiiniglicher (ierichtsbarkeit. In diescin Verfahren liegt der erste Ansatz zu dein Redd iind der Pt'licht, (dl'enlliehe Anklage zu erbeben. l)al)ei spiell es eine untergeordnete Rolle. ob dieses Kriniltlungsvertahren vorwiegend dureh das königliche Inleresse an RuBen oder Siralgeldern bedingl war. Selbst wenn dies der Fall gewesen ware, waren eine gleidnniiBigere Reddsanwendung und ein erlu'ilder Sdndz derjenigen Inferesseji. aid die sich die königliche Reddssjirechung bezog. die Folge. Diese Eidwicklung hatt(> in den verschiedenen europiiiscben laindern verschiedene ^’orausselzungen. .\ls inder Karl dein GroBeu das Iränkische Reich sich verbreilele, gerieten nacb und nacb iiuiuer inehr Länder unler die Macht des Frankenkönigs. Dies betraf die Sachsen, Langobarden. Rurgunder. Wisigoten sowie wahrscheinlich aucb die Friesen. und es war wichtig, fiir die belrefl'enden Gebiele eine einbeifliche Recbtsprechung zu schal't'en. In b'nglaiul war uider Kind deni GroBen, Wilhelm dein Ih’oberer und Heinrich 1. eine einheilliche Geseizgebung eidstanden. wobei es vor allein darauf aiikain, das Recht von Danelagen mil dein des iibrigen Reiches zu versclnnelzen. Dies koiiide erst durch die von Heinrich H. durchl'ulnie Gerichlsret'orui geschehen. und man bedieide sich hierbei des Millels, daB vom ki'miglichen Hoi' ausgesaiidli' Richter das ki’inigliche Urteil tällten. Hier waren die örtlichen \\‘rhältnisse nicht von der gleichen GröBenordnung wie im Iriinkischen Reich, die Zersplilterung durch Invasion seitens fremder Slämme aber um so spiirbarer. In Schweden konnte das jiartikulare Landschaftsrecht durch die kiinigliche Friedensgesetzgebimg nberbriickt werden. die jedoch erst unter Magnus Ladulfis wirksam wurde. Auch hier isl festzuslellen, daB eine das gesamfe Land umfassende Geseizgebung gegen schwere Vergehen zustande koinnit und daB man sich bei ihrer Anwendung iieben und iiber der landschaftlichen Rechtsprechung kiiniglicher Gerichte in Form eines kiiniglichen liupiisitionsgericht Herrenklasse nicht so stark enlwickelt wie auf deni Kontinent und in England, vor allem ist der schwedische Kiinig stark geniig. koniingsräfsten —bediente. In Schweden ist die

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