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100 Hecht derselben Ansicht l)egegnen, iind zwar iin schwedischen. weiiii es sich iini Eid.schwurvergehen handelt. Ein Riickblick auf die Bestimmungen des römiscben Recbts mid der germanischeii Stammesrechte fiir schwerere Gewaltverbrecheu sowie eine Zusammenfassung derselben ergeben, daB diese stels eine besondere Behandlung in Eorm von speziellen Slrat’en erI'abren haben. Den Charakter von Eriedensbriichen haben diese \'erbrechen dadurch erhalten. daB sie von Banden oder Scharen begången werden. Solange die Staalsgewall schwach ist xnul Waffenbesilz nicht wirkiingsvoll kontrolliert werden kann. liegl offenbar die (lefabr vor. daB umberstreifende Scharen die seBbafte Bevölkerung beiinruhigen. Die langwierigen Biirgerkriege iin riimischen Reich iin 1. .Tahrhunderl vor nnserer Zeitrechnmig hatfen zur Eolge, daB znchllose Soldalenscharen eine Gefahr fiir die allgeineine Sicherheit iind den Frieden darslellten. Dieselbe Gefahr lag in der gerinanischen Welt vor. da aiicb bier innberslreifende llaufen von Kriegslenfen der Sessbaften Bevölkernng ein Drohen bildelen.®^'* Die Eehden zwischen den gernianischen Sippen waren aber fiir diese Bevölkerung ebenso gefährlich, da das Recht zur Fehde als die einige Eorm des Vollslreckimgsverfahren hinge toleriert war. Fiir die von der Fehde beriihrten war das Ergebnis in beiden Eiillen ungefiibr dassellie. ganz abgesehen von der Molivierimg. Ms finden sich jedoch friihe Belege dafiir. daB man versiichl bat. der Banden- und Scbareniiberfiille Herr zu werden. -\iislassungen von Rechtslehrern in der justinianischen Kodifikation zeigen, daB es bereits iin frilhen Stadium des Prinzipats eine Gesetzgebung gegeben bat, die Bandeniibergriffen Einbalt zu gebieten sucbte. Diese hat offenbar der julischen Majestätsgesetzgebung nabegestanden, und die Erage ist nicht von der Hand zu weisen. ob ihre Wurzeln nicht auf Sullas Proskriptionen zuriickgehen. .ledenfalls ist sie von ('.aesar und Augustus entwickelt worden und scheint dann von den gerinaniscben Stammesrechten des ä. und 6. Jahrbunderts iibernommen worden zu sein. wo die Bestiinmimgen mit der SeBhaftwerdung dieser Völker Eingang gefunden haben. A’on dieser Zeit an lassen sie sich so lange durch das Mittelalter verfolgen, bis das Halten von Armeen königliches \'orrecht wird, das private Aufgebote unmiiglich .\nneus Humanitet ocl\ rationalism ,11.

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