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68 inilfelalleiiiclien Staals. Dass beide Aspekle eng miteinander verbiindeii waren. wird gerade die lolgende Uiilersiicbuiig deullich inachen.“^‘ Ausgehend von dieser in gewissem Aiismass vorgefassten Ansicht iiber die Vorgänge. bringt Hoffmann dann eine Auswahl von Texten verschiedenslen Inhalts and Ursprungs bei. die inehrt'ach ziiin Niederschlag einer Abalienationstheorie inninterpretiert werden. Er gelangt dabei zu dein Resultat, dass sicb ein weltliches Abalienationsverbot in Deutschland vor Milfe des 12. Jahrhunderts nachweisen lasse. Ein bezeichnendes Reispiel fiir die Methode Hoff.manns ist die Erörterung des seiner Meinung nach iiltesten Relegs fiir das Vorkominen eines solchen Verbots. Er besteht aus einem Text (ierhochs von Reichersberg, den man ins zweite Mertel des 12. Jahrhunderts daliert; I)e regni (intern faciiltnte, quae est res jmblica, non (lebet a rege fieri donatio privata. Est enim ant regibus in jiosterum succesuris integre conservanda aiit communicato principuin consilio donanda.^'- Um diesen Text zu verstehen. muss man sich einerseits das allmiihliche Herainvachsen dessen bewusst balten, was wir Staalsideologic nennen könnten. Reflexionen iiber Regriffe wie status regni, corona, rex und iura regalia, wie sie vor alien Dingen Gaines Post in seinen Untersuchungen beleuchlet hat.^^ Anderseits bat man sich auch daran zu erinnern. dass das kanonische Recht. das im folgenden Kapitel behandelt werden soli, schon seit den gregorianischen Reformbestrebungen eine im Entsteben begriffene Abalienationstheorie aufweist, imd dass demnach gewisse fragmentarische Reflexe dieser Theorie auch im weltlichen begegnen kiinnen. ohne den Schluss zuzulassen, dass man diese Theorie ubernommen habe.^‘* Was indessen in dem zitierlen Text Gerhochs von Reichersberg zuin Ausdruck kommt. ist keineswegs der Gedanke, dass eine Veräusserung von Kroneigentum prinzipiell nichl Hoff.M.wn. I'nvcriiusserlichkeit 392. Dcr Text ist herausgegehen in MGH. Libelli de lite Inipcratoruin ot Fontiliciim 3 152. Hoffmann, Unveriiusscriichkeit 399 1'; C.lasse.n. Gorlioch von HtMclK'rsl)erg 407; Ull.mann. Tlie Growtii of Papal Government in the Middle Ages 410 f. Siehe vor allein Post. Studies in Medieval Legal Thought 241 ff. .Sielie nnten.

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