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00 ennöglicht wird, muss jedoch durch eine Erortenmg jenes Qiiellenmaterials erj,dinzt werden, das in der bisherigen Forschimg als Sliilze t'iir die Auffassimg bemiilit worden ist, es lasse sich das Verbot auch schon bei friiheren Krönimgeii belegen. Es geht dabei um die Krönimgen von 1210 und 1154. K.\ntorowicz hat sich —im Anschluss an Richardson —zu dem Schluss berechtigl geglaubt, dass bereils dein Eid vor 1210 ein Abalienalionsgehibnis angetiigt worden sei.®^ Englands König nahin dein Papst gegeniiber die Stellung eines Lehnsmanns ein. Kardinal (luala Riacheri. der in seiner Eigenschal't als päpstlicher Legat Heinrich 111. den lod vorsprach. folgte ganz einfach der Praxis, wie er sie von Roin her kannte. Wie wir gesehen haben. t'ugten die Bischol'e, die eremti waren oder niillo medio dem Papst unterslanden. bei ihrer Bischofsweihe dem Standardeid ein (iehibnis an, kein Eigentum zu abalienieren, das zu ihrem episcofxttiis gehiirte.®'’’ Beim König nun wurde das impersönliche episcofxitus durch das ebenso impersönliche corona ersetzt, aber im iibrigen wurde der König. der Lehnsträger des päpstlichen Stuhls. aul gleiche Weise wie ein episkopaler Lehnsträger behandelt. Kantorowicz' Annahme lässt sich dariiber hinans scheinbar durch die Tatsache stiitzen. dass Papst Gregorius IX. in zwei Brieten von 1233 und 1235 auf ein solches Gelöbnis im Krönungseid hinweist. Der König habe. schreibt der Papst im .lahre 1233. bei seiner Krönung gelobt, dc regni Angliae iurihiis ct honorihns comeronndis ac revoaindis (diemdis illicitc vel distractis. Dieses Gelöbnis gebe dem König die rechtmässige Handhabe. alles zu widerrufen. was der Krone genommen worden sei: Xos itnquc tarn tihi, qudin regno p<derna volentes sollicitiidine providere; ninxime cum jiirnmentum priinnm licitum fnerit, et sernnndnm oc juramentd praestitd contra Hind illicita censeantnr, et quae ni metnsne causa fiieriid, nullum habere deheant firmamentum; sinceriddi regiae auctoritcde praesentium indidgemus, id tibi liceat supradicta ad jus et proprietatemcoronae, regnique praefati. non obstantibus juramentis illicitis, renocare; sidnis concessionibus factis Kantorowicz. Inalienaliility 498; Richardson. The Kn}»lish Coronation Oath ÖÖ, 74. .Sielu* ohen 50 f.

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