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54 der Formdes \’erb()ts. wie es sich in den eni,dischen Reehtsbiiehern findet: es isf ein Veräussernngsverbol sowie eine Anflage. bereits voilzogene \'eräiisserungen zu widerrufen; nach Anffassiini^ des Fapsles, deren Richligkeit wir hier nichf erörlern können, wären keine mil diesein bad ubernonimenen \'erbindlicbkeilen aid’ seilen des K(’)nigs gidtig. Als Zengnis dafiir, inwieweil bei der Kröming iin Jahre 1308 ein (ielöbnis. niehl zu abalienieren, abgelegl worden sei, muss die \oliz mit Vorsichl behandell werden.^'^ Ein badesl'onmdar. in der ein solches (ielöbnis erscheinl, isl niebl bekannl. und die Frage nach dem Wirkommen eines Abalienalionsgeliibnisses darin muss deshalb often bleiben. Dagegen ist deutlich. dass das Dekrelale Intellccto mit seinem vom Papst geltend geinachten Abalienationsverbot fiir die Könige zu dieser Zeit in bingland Aklualitiit besass und dass man in die allgemein geballene Auflage fur den König, iiird rctjni . . . illibdtd serudre, die Reaehtung dieses kanoniscb-rechtlichen Verbots hineinlegen wollle, ban Abalienationsverbot ist — ebenso wie in den Rechtsbuehern — aktuell gewesen, und sein kircblieher Ursprung tritt klar hervor. ,\ucb fiir den vorangegangenen englischen 'bhronwechsel im Jahre 1272 glaublen Rich.\rdson und Kantorowicz nachweisen zu können, dass das Dekretale Intellecto eine Rolle gespielt habe.^^ banige Monate nach seiner Krönung leilt Edward I. dem Pajist in einem Rrief als Antworl auf dessen Eorderung, die jährliehe .\bgabe nach Rom zu leisten, folgendes mil: et iureiiirando in coroiKicione nostrn preatito siimiis (istricti (piod iiir<i regni nostri }iern(diimiis illilxdd nec (diqind qiiod diddenui tdiupd regni eiusdem (d)sqne ipsorum (sc. prehdoruin et j)rocernin) reqnisito eonsilio fdciemiisd^^ Der Worllaut dieses Briefs zeigt mil seinem Hinweis aid' die Verpflichtung des Königseid iurd regni nostri seriuihiniLis illihdtd gewisse (jbereinstimmungen mit dem Dekretale Intellecto, wo von der Verpfliehlung des Königs gesproeben wird. Kantorowicz. lnalienal)ility 489 und Richardson, The Engli.sh Coronation Oath 48 f akzeptieren den Gedanken, dass e.s .sieh nin ein direkle.s Zeufjnis ul)er den Inhalt dcs Eids liandelt. Kantorowicz. Inalienaliility 500; Richardson, The Enj’lish Coronation Oath 49 f. Parliamentary Writ.s 1 881 f.

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