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41 ker lokal iind von der Heviilkeninij; der l<t(/s(i(i(i gelragen. sie rej,'elle nieht die knnzelheilen in der Aiisiihnng der kiinigliehen (lewalt. Ks verdient anch BeaehUini', dass das, was uns in den Quellen aiis der Zeil Magnus Ladulås' enigegentrilt, noch kein ausgesproehenes .\balienalionsverl)ot isl. wie es iin kanonisehen Reeht und in der späteren sehwedischen Geseizgebung ausgebildel wurde, sondern nur eine bestiinnite Handlungsweise vonseilen des K<">nigs. k^s handelf sieh dabei vorläulig noeh inn ein Prinzip. deni der Kiinig lolgt, und uni eine gewisse Denkweise, die sein Handeln beslininil. ,\ber diese seine Prinzipien bilden I'iir den König keinen .\nlass zur Gesetzgebung. Der Weg bin zu eineni ausgeslallelen Abalienationsverbot in der Geseizgebung gewährl uns einen ICinbliek in den Kodit'ikalionsprozess, der in den ersten .lahrzehnlen des 14. .lahrhunderts vor sich ging und der eine knitwicklung in jene Kichlung kennzeichnel, dass man iininer inehr Hesliminungen in die Geseizgebung eingehen lässt. deren Ursprung in der krinigliehen Zeniralgewalt liegt. Dieser Vorgang erstreeki sich iiber einen relativ langen Zeitrauni. Was die Rezeplion des Abalienalionsverbots anbelrit’l't. so vollziehl sie sicb jiarallel zu der Uniwieklung einer neuen Verfassung, an der sie selber teilhat. Ini Zusammenhang mil der \'errassung, ini .\1)- sclinitt liber den K(")nigseid in Siideniiannalagen und im Landreclit hat auch die Lehre iiber zuHissige und unzulässige Veräusserung von kngenluin der Krone ihren Platz.

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