RB 11

196 dem Dom gehtirt. (lleichzeilig verpflichtet sich der Bischof. aiis seinem eigenen Krbe dem Dom equd quantitate terrain in der (iemeiiide Sela zu iiberlassen und, wofern diese Massnahme reebllieh missbillii,d werden sollte. dem Dom staltdessen Land in der Ciemeinde Tystberga zu geben. das ebenfalls zum ]'>be des Hischofs gehörte. lun Verkaut' anderen Typs findet sich in einer ITkunde. die von dem Abt und Konvent in Nydala ausgestellt ist; durch sie verkautt man im \amen des Klosters den Hot' [bijqninqa boot) Haraldsryd aus dem klösterlichen Hesitz in Lundby gegen eine Summe entsprechenden Werts dem Harald Gunnason. speciali amico nostro. Dazu ubeiiässt ihm das Kloster \\’eideland und Hrennholz auf dem Hof Köpstad sowie das Recht, gegen eine jährliehe Abgabe von 2 öre das erforderliche Hauholz aus den Wäldern in der Umgebung des Klosters zu holen.^^ Dieser \'erkaul stellt jedoch keine definitive und bedingungslose Lntäusserung dar, sondern ist mit bestimmten Vorbehalten verbunden. 1'^s beisst nämlich im weiteren Text des Schreibens, dass das Kloster, wenn der Hof kiinftig einmal zum \Trkauf stehen wiirde. unter Ausschluss anderer eventueller Käufer das Recht haben soil, ibn fiir einen angemessenen Preis zuriickzukaufen. Sollte er dagegen jemandem als Krbe zufallen. der mit dem vorangehenden ^TM'trag nicht einverstanden sei und ibn zu seinem \'orteil ändern wolle. so dass dem Kloster daraus Scbaden erwiichse. so diirfe das Kloster diese Urkunde widerrufen. l’nd nachdem \a)n acht Männern — vier von jeder Partei — ein angemessener Preis festgesetzt worden sei, soil der, der zur besagten Zeit das fagentum besitzt. es zuriickgeben, ohne dass sich jemand dem zu widersetzen versucht. Dieser Verkauf weist in mancher Hinsicht deidliche Pbereinstimmungen mit einer emphijtensis auf, ohne dass es sich deshalb wirklich um eine solche zu handeln scheint. Der Käufer darf iiber das Eigentum verfiigen. und er kann es vererben. fa' darf es jedoch nicht an jemand anderen verkaufen als eben den, von dem er es gekauft hat. und ein Erbe ist an den urspriinglichen Vertrag gebunden auf die Gefahr hin. dass das Kloster sich einen Riick- »*- D.S 1922. DS 1893.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjYyNDk=