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144 währende Aklualitäl besessen hat, die umiiiterbrochen erörtert und bearbeilet wurde und dereu Prt)bleniatik man i^anz allmäblicb mit immer grösserer Klarheit imd Sicherheit zu erfasseu lernte. Am Anfang stehen zögeriide und äusserst schwer zu interpretierende Ansätze. am Ende ein klar ausgesprochenes generelles Abalienatit)nsverbot. Der Weg fiibrt von den mehr oder weniger fragmentariscben Bestimmimgen bei den Kanonisten der gregorianischen Kirchenreform nnd ihren unmittelbaren Vorgängern iiber die reichere nnd mehr theoretisch begriindete Differenzierung bei (iRATiAN und seinen Xachfolgern in Bologna bis bin zn der plastischen Darstellimg bei Hostiensis. der ein lebendiges Bild von der Intensität der Diskussion vermiltelt. Krst wenn man diesen Ablauf nachvollzogen hat, kann man die Durchschlagskratt verstehen und erklären, die die Abalienationsvorstellimgen in jenen Ländern gewannen, die wir zuvor in Kapitel 11 behandelt haben. Mit der Methode. deren wir uns bedienten, gelingt es auch, von dieser Fragestellung ausgehend und innerbalb dieses Bereichs zu ertassen, was ein Bezeptionsablauf innerbalb der Rechtsgeschichte bedeutet. Es ist nicbt unsere .\uf’gabe den von uns dargebrachten Grundriss der kanonistischen 'I’heorie zum Veräusserungsverbot durcb eine weitere Bestandsaufnahme und eine Analyse der Bemerkungen verschiedener kanonistischer Autoren zu dieser Problematik zu ergänzen. Was uns im vorliegenden Zusammenhang interessiert ist nämlich letzten Endes der Kernbestand jener Lehren der in kircblichen Kodifikationen seinen Niederschlag getunden hat. Diese Texte stellen die iiber ganz Europa hinausreichenden \’ermittler des kanonistischen Ciedankengutes dar. Der erwtähnte Niederschlag ist der teste .\nsgangspunkt der weltlichen Bezeption kanonistischer 'Fheorie.

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