RB 11

108 Dieselbe Motivieninj' spielt offenbar aucb bei der Angabe der verschiedeiien 'rypeii von l']igeidiim eiiie weseiilliche Rolle, zu denen man in ersfer Linie I'reii'en soli, wenn eine N’eraiisseriniij; innermeidlich ist. Hine im engeren Sinne religiiise Motiviernng — kirchliche Kigentnm als (loti gegeben nnd von ihm besessen kommt wobl bier und da zinn ^"orschein. hat aber. wie sich zeigen Hess, auf die Ansgestaltnng des Instituts in keiner nennenswerten Weise eingewirkl. In einer Reihe von Fallen ist nämlieb das Abalienationsverbot durebbrochen. sowobl mit betriebswirtschal'tlieher Regriindung wie auch niit einer solchen von etwas abweiehender Art. die vor allem durcb den Regritf der ncccssitds repräsentiert wird. \\’ie oben schon angedeutet wurde. lassen sich die verschiedenen 1'älle der Durchbrechung den in der (/i.vpe/i.sfdio-Lehre ubliehen Regrillen necessitas iind utilitds unlerordnen. Die Fiille von ncccssitds sind meistenteils nichl präzisiert. sondern man begniigt sii h mit einen allgemeinen Hinweis auf diesen Regriff: in einigen I'iillen kommt es zu einer Priizisierung, die darauf hindeulel. dass es sich um ausgesprochene Notlagen handelt. Als Fiille von utilitds gelten vor allem diejenigen. wo die Kirche die Möglichkeit (lurch eine Veriiusserung etwas Resseres zu erwerben hat oder wo es sicb um die Abtrelung von Figentum bandelt. aus dem der Kirche Schaden erwiichst oder das fiir sie von geringem Wert oder Xutzen isl. Zu diesen beiden Kategorien von \’eriiusserungsmotivierungen trelen noch solche. die direkt durch die Funktion der Kirche als einer religiösen tlrösse bedingt sind. nämlich wo es sich um Rail und I'lrrichlung von Kirchen. Klöstern und bhiedhöfen sowie um die Werke christlicher Niichslenliebe —so vor allem um den Loskauf von Clefangenen —handelt.^” Wenn es um das \’erfahren der Veriiusserung geht. nimmt der Rischof die zentrale Slellung ein. Der Rischof ist fiir die \’erwaltung des kirchlichen Figenlums verantworllich; auf (irund seines Reschlusses —offenbar durchweg in der Form der (Iisi>cnsdtio — kommt eine Veriiusserung zusfande. kane Reihe von \'orschriflen. das Zu ilio.son Iclztfienannton X’eriiusserunf’sf’enehmif'ungon darf auf Urns. l)e (tisi)ensalione in iure canonico 84. verwicson werdon; c.s finden sioli dort Andeutunj^on dariil)er. dass nehon den iihlichon Disin'nsfjriinden nccessitas iind utilitds aiudi die pictds zum ^'o^selu>in komnit; unter dieser (d)erseliri('t lassen sich diese Motiviennifjen gid einnrdnen. Siehe unlen 188 i'.

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