Reellt mit einer neiien Methotle auf \<illig' neueii (iruiidhigen zu errichten. Allo All^emeinen reile imd Lehren in Rechtswissensehaft tmd (icsetzgvhimiz wurden \ (in ilineii ahgelehnt. Stattdessen torderten sie die Zersehlagimg z.B. des Biirgerlielien Rechts in Idnzelgeldete. Weitere grundlegende .\nsatzpunkte der Kieler Sehule waren die (iegenuherstellung des personenreehtlichen (iemeinsehafts\ erhältnisses iind des Seluildxertrages, die \ (illständige Leugnung des suhiektix en Reehts ziigunsten der Rtlieht, die rreniuing der Begritte des Reehtssuhiekts nnd der Reehtstahigkeit, ein aiitoritäres Stratreeht mit der .\uttassimg des \erbreehens als rreuebriieh, Pflichtx erletzung und \ errat, die 'I'iitertx plehre sowie die N erneiming indi\ idueller (jnmd- imd I'reibeitsreehte gegeniiber dem Staat imd deren L inereinbarkeit mit der volksgenössischen Reebtsstelking. Die .\ngehörigen der Kieler Selude gingen dabei \ (in der gemeinsamen Lberzeugimg a us, “dni.i die deursche Reelitswissenseliatr an einein Wendepunkre ihrer Iduw ieklung stelu. dal.i sie von (irund aut neu zu heginnen hat, dal.i sie aher aueh dazu heruten ist, \oranzugelien in dem Ivingen unserer /eit umdas artgemal.k' deutsehe Reehtsdenken, das ,konkret’ und .ganzheitlieh’ zugleich ist. Sie wdllten konsequent dem neuen, aut dem Mx thds der Rasse und der \olksgemeinsehatr autgebauten Staat die ihm arteigene Reelitspbilosophie (^Larenz), Stratreebtslehre (Dahm, Sehattstein), Staats- und N’erwaltungslehre (I hiber) und /.i\ ilreehtstheorie (Miehaelis, Siebert) geben. Die Reehtslehre sollte aut die neuen Cjrundbegritte xon (jemeinsehatt und \ oik, \ tin Rtlieht, Rreue und I'dire umgestellt werden. Der \()n den nationalsozialisrisehen Maehthabern getbrderte Brueh mit dem iilierkommenen Denken gab ihnen (lelegenbeit zur Lberpriitung maneber Axiome, die bislang tiir unantastbar gehalten worden waren, und ermtigliehte eine Kritik der bisberigen .\usgang.spositionen. Daraus erkliirt sieh neben der idetilogischen Lbereinstimmung die Begeisterung, mit der die )ungen Kieler Reehtswissensehatrler 73 H. LANGE, Die Entwicklung der Wissenschaft (Anm. 69), 5. 11 f. 74 K. Larenz imVorwort zu k. larenz (Hg.). Grundfragen der neuen Rechtswissenschaft (1935). ,.'-4 :;88
RkJQdWJsaXNoZXIy MjYyNDk=