Situation, tlio RcgicrungssNStcino iind die Aul.k'npolitik. Der zweite urol.^e 'l eil heinhaltete die (ieschiehte der (^jaellen des /i\ ilreehts und einen L herldiek xon der Rezeptionsgescliielite in Ost- und Westeuropa und kustland. Ini dritten leil w urde die (iesehiehte des /,i\ ilpro/.esses und ini \ ierten die (jeschichte des /a\ ilreelits hehandelt. Wenn w ir die /ahl der Ndrlesungen in Betracht ziehen, hahen die Studenten schon während der \ orlesung zur röniisehen Reclitsgesehiclue eine pure (irundlaee ini niniischen Reclit hekoinnien. Schon \or der N orlesuinj; iiher das S\ stem des römischen Rechts hahen die Studenten einen Lherhlick iiher die historische luitwicklung nicht nur der äul.kuen Rechtsgeschichte, sondern auch der inneren gehaht. Die Lehre (.ler Rechtstieschichre hlieh in grohen (irundziigen his ly^S" ähnlich, auch wenn die Stundenzahl dieser Vorlesung aid insgesamt 4 Stunden in der Woche (zusammen mit praktischen Uhungen) gemindert wurde.^ I.eider ist nichts erhalten von den \orlesungen iiher riimische Rechtsgeschichte \on Iv Idn. Da er selhst aher die “Riimische Rechtsgeschichte” \on R. Bonhinte iihersetzt hat, kann man x ermuten, dass er hauptsächlich nach diesem auch gelehrt har. Boidantes “Riimische Rechtsgeschichte” ist nicht nur ein Lehrhuch, sondern \or allem eine \\ issenschatrliche .\hhandlung, die als Lehrhuch henutzt werden kann. So kann es einerseits tiir ilie Studenten sch\\ ierig zu lesen sein, andererseits wiederum isr es als eine \\ issenschatrliche .\hhandlung xon eigenen I'heorien und .\nsichten des \ ertassers riet geprägt. \ ermutlich war es nicht sein /del, einen xollständigen Lherhlick iiher die \ erschiedenen Institute des riimischen Rechts zu gehen und deshalh ist er xon tiir ihn interessanten Rrohlemen ausgegangen. In seiner Rezension sagt daher auch Leesment: lis ist eine .\rheit, in tier die l.nrxx iekkmg des niniiselien Reehr niehr eng niul gesonderr lierraeluer xxird, sondern in der aneh äliidiehe Ixeelitsinstiture aiulerer \Olker keselirielien xvorden sind. .../ Die Methode der .\hliandliing isr kritiseli, x ergleiehend und xor allein organiseli. lis isr \ iel uintasseiuier als 54 Bemerkenswert ist die gleichzeitige Minderung der Lehrstunden fur Römisches Recht in Estland und in Deutschland. Vermutlich ist es doch ein Zufall, da in Estland die Stunden fiir das System nicht zusammengezogen wurden.
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