gclernt hat, kann man ihn in Wirkliclikoit zu den Schulorn \ ()n I^ierro Bontante ziihlcn. Inn ist la nach dcm (irundstiidiumin rartii wcirer zii Bontante nach Rom gegangcn. Ans seiner Lehre und der henurzten Literatur kann man ziemlich klar die Inntliisse aiis der italienischen, start den deutschen oder riissisclien Romanistik sehen. Am Inide des /weiten Weltkrieges ist Inn ledoch in die USA gegangen und harte in seiner italienischen Richrung keine Nachtdlger. So ist Inn sowohl unter den ihm \orhergehenden als auch unter den ihm tolgenden Romanisten in lAtland eine kiare Ausnahme gehliel^en. Die Studienliteramr ziim römischen Recht I'iir die Stutlenten sind immer am wichtigsren die Werke, die \on den eigenen Lehrkrätten herausgegehen werden oder die den Stott der X’orlesungen heinhalten. Aus diesen ertahren w ir auch den Inhalt der Srudienprogramme und \orlesungen. Geschichte des römischen Rechts \on dem Inhalt der \orlesungen der ersten Lehrkrattdes nimischen Rechts, j. L luot, ertahren wir nur durch die \on Studenten zusammengestellten Schritten. Armere Studenten \erdienten nämlich (ield damit, dass sie \orlesungsskripten \ertassren und \ er\ ieltlilrigteti - hesonders wertxoll waren autorisierte Skripten, die \on den Lehrkrätten durchgelesen waren indem sie diese \ erkautten.'' lirhalren sind zwei Skripten iiher die \orlesungen \on J. L luots; erstens “Römische Rechtsgeschichte”, das Programm nach den \orlesungen in 1920/21. liigentlich ist es eine griindliche 'Lhemenliste aut 14 Seiren. Zweitens wurde ein langeres Skripr autgrund seiner \ orlesungen zur römischen Rechrsgeschichte 192:^ herausgegehen. Oieses heinhaltet auch einige (^uellentragmente mit Uhersetzungen. \\ ährend der \ orlesungen wurde zuerst ein Uherhlick iiher die (ieschielite des otVentlichen Rechrs mit der Periodisierung nach der I'orm der Staatsgewalt gegehen. Behandelt wurden auch die wirtschattliche 53 A. TRAAT, Erinnerungsstucke, S. 352.
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