RSK 6

(irazdanskich /akonox (Riissischcr /i\ ilgosctzc). ' l-r golu \<)ii dcr 'ratsachc aus, dass die in den russischen (iesetzen hesrininite unheseliränkre 1 latrunu, des l.rhen fur die Schulden des I’.rhlassers urspriinglieh aus dein nunischen Recht staninu. Das erste Kapitel der Magisrerarheir hefasst sieli niir den liedingungen, die ini alren Romdie I leraushildung der unhesehränkten 1 lattung des I'.rhen geR'irdert hahen. Der zufallige Pod des Scluildners durfte die Betriedigung der CiUiuhiger nicln mehr erschweren als wenn der Scluildner zu Lehzeiten sein lugentum \ererht hätte. Der Autor weist darauf liin, dass hier \or allem die \ erhundenheit des Anspruchs mit der Person des Scluddners und nicht mit seinem N ermögen zum \ orschein kommt. ICr liehandelt aucli die wesentlichen Saclnerlialte in der Rechtsfolge des l Ahen im I'alle der Verhindlichkeiten des lo'hlassers. L. CAisso selhst \ersteht unter dem Vermögen allerdings nur Aktixa. ' Das zweite Kapitel der Magisterarheit betrachtet die kuitwicklung desselben Instituts im deutsehen und französischen Recht. Das mittelalterliche westeuropaisclie Recht ging \omCirundsatz aus, dass der lobe fiir die Schulden des 1‘Ablassers nur eingeschriinkt haftet, genuil.i den geerbten Aktix a und nicht ftir alle Schulden. L. ("asso anaK’siert den (legensatz zwischen zwei \erschiedenen Prinzipien und kommt dabei zu der Schlusstolgerung, dass zumindest in der Rechtsw issenschaft auch in Westeuropa der (iruntlsatz des römischen Rechts gew innt, der aber diirch das Bestehen des dem ho'ben giinstigen haicficiuni iiivnitiirii gemildert w ird. l A stellt test, dass eine zweideutige Situation entstehen kann: keiner hat das Recht des (däubioers \ erneint, in xollem Umtang befriedigt zu werden, doch hielt man fur notweiulig, dass der l Abe-Schuldner den Lnifang seiner N’erbindlichkeiten dem L nitang des geerbten \erm(")gens anpassen kann. In der 25 KASSO, L, Preemstvo naslednika v objazatelstvah nasledodatelja. Vvedenije. Jurjew. 1895. Im Folgenden Preemstvo. 26 Ebenda. S. 16 ff. 27 Ebenda. S. 147.

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