RSK 6

aiit eincn weircron Beanuon des Manngerichts hcanrworren. Xchcn den ^ewählren (icrichrsniit^liedern liar imnier auch ein (ierichrssekretär gewirkt. Seine Aiifgaben waren nieht nur allgeniein kan/.leilie/.ogen, sondern in hohem MalSe jiisriziell relex ant. Sie sind aiifgeziihlt in der Behiirdenxertassung § y^'i; "Die Manngeriehrs-Sekretairo siiul hesonders \ erptlieluet: a) das allgemeiiie Protokoll tiir Ca\ ilsachen zu tiiliren, - die eingegaiigeneii Sehritten, die niuiidliclien Anträge der Parten, die /.eiigeinerlu'ire, die gerielitlielien Bescldiisse iind getrottenen Xertiigiingen iind iiherluuipt alle \ erhandlungen der Sitzung kiirz darin zu \erzeiehnen; b) die hesondern Protokolle tvir kriminal- und L ntersuehungssaehen zu tuliren; t;) zum Beluit der geriehtlichen \ertugungen die Akten xorzutragen und die aid ieden hesondern I'all anzuwenden (iesetze xorzulegen; n) die L rtheile, Beseheide und Ausfertigungen ahzidassen; k) die Akten und Dokumente sorgtaltig im Arehixe autzuhexxahren und die Registratur iiher dieselhen zu tiihren; k) die aus dem Archixe zu \ erahfolgenden Ahsehriften xon Akten und L rkunden zu heglauhigen; Cj) die Kassen- und Schnurhiieher des Manngeriehts zu tiihren; H) die xon den Manngeriehten der Ohrigkeit einzusendenden jaliresx ersehlage anzufertigen.” Man sieht, dass die X orhereirung cines Cicrichrsx erfahrens nicht nur torinell, sondern in holieni Mal,k' auch materiell (siehe inhesondere die Punkten c und d) in die Kompetenz des (jerichtssekretärs tiel. Dazu kommt noch, dass man sieh in den Ostseeprox inzen trotz der hettigen Diskussionen der iS6oer-|ahre his zur (jerichtsretorm xon iS.Sy des schriftlichen \erfahrens hediente. In so einem Kontext seheinen die Xerahschiedeten Offiziere und (jutsherren als Richter sogar in der Mitte des ly. jahrhunderts gar nicht mehr so sehr hefremdend. /.umal ein Cierichtssekretiir nicht nur die schrittlichen N orlagen ahtassen sollte, sondern ehentalls die Reclitmälixigkeit der miindlichen \ erhandlungen zxx ischen den (ierichtsmitgliedern ständig zu iiherpriiten hatte. Ks xxar in der \ ertahrensordnung xom i(S2o(.') § 7,1 xorgeschriehen: “Der Secretair hat hei der I'.ntscheidung zwar keine Stimme, ist aher hereehtigt, seine .\nsiehr auseinanderzusetzen. (jlauht er, dal.x die Besehliil.k' der ;o4

RkJQdWJsaXNoZXIy MjYyNDk=