RSK 6

ohcr als archaiscli uelren iind daniir die I'rage autwerten, wie sollte dies in der sieh modernisierenden Welt fnnkrionieren. Als Strafgeriehr war ein Manngericht in erster Instanz znständig tiir die Srratx erfolgiing gegen die niehradligen d'iiter (Behiirdenx erfassung § 9;^). In deni /usainnienhang koinint also die Forderung naeh der Ixhenhurtigkeir xon Riehter und Angeklagten nicht in Betracht. 'Frotzdeni waren die Mannrichter tind Assessoren luir xoin Matrikeladel zu wiihlen. Ini /i\ il\erfahren ohlagen dein Manngerieht alle Anspriiehe gegen die nichthäuerlichen, nichtgeistlichen und nichtadligen Idnwohner des Kreises, alle Streitigkeiten uni die Cirunddienstharkeiten und die schuldrechtliehen Anspriiche ah 60 Rhl. gegen die Adligen. Oariiher hinaus war ein Manngericht die erste Instanz in alien Konkurssaehen (Behördenx ertassung § 9;4). I'iir die Strafurteile des Manngeriehts xxar die Rex ision ans Oherlandgerieht x cirgeselien. In Zix ilsaclien iin Wert bis ;o Rbl. xxar eine Manngerichtsentscbeidung nieht appellierbar (BehTirdeiix ertassung § 9^t). Die Konipetenz eines Manngerichts xxar also zienilieh breit uikI ganz bestinunt nieht etxxa adniinistratix oder polizeilieh, sondern eindeutig juristisch. In deni Sinn kann man die Manngericlitsposten xxolil als Aniter bezeichnen, tiir die juristiselie Kenntnisse ertorderlieli xxaren, xxeslialb die kaiserliche \orselirift iiber das notxvendige Studium an der Lnixersität Dorpat oder einer anderen Russiselien Unixersität gelten sollte. Die ausgexverteten Dienstlisten des Manngerielits der xereinigten Kreise Wierland und )er\\en reiehen x (in i(Si9 bis 1H89. ' lbs sind ~i |ahre 71 EHA 862-1-88; 858-1-1851; 858-1-1853; 858-1-1854; 858-1-1855; 858-1-1856; 858-1-1826; 8581-1859; 858-1-1862; 858-1-1865. Durch die Dienstlisten kann man Angaben zu den folgenden Fragen bekommen; “I. Rang, Tauf- und Familienname. Function welche selbiger vorsteht, und wie alt und von welcher Confession er ist? II. X/on welchemStande derselbe ist? III. Ob er selbst, seine Eltern, oder wenn er verheiratet ist, ob seine Frau unbewegliches Xfermögen besitzen? [Es wird unterschieden zwischen ererbtem und ‘wohlerworbenem’ X/ermögen.] IX/, Wann er im Dienst getreten und mit welchemRange, in welchen Aemtern und wo er gestanden, auch ob er sich nicht besonders im Dienste ausgezeichnet, und ob er ausser dem Range keine anderweitige Belohnung erhalten, und zu welcher Zeit? V. Ob er auf Marschen wider den Feind und in Schlachten gewesen oder nicht, und wann namentlich? \/l. Ob er unter Strafe und unter Gericht gewesen und in solchen Fällen, weswegen namentlich, wann und wie die Sache beendigt worden? \/ll. Ob er zum fernerer Civil-Dienst tauglich und eines Avancements wiirdig ist, oder 298

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