RSK 6

Bildunij;”, w ic in der Ciorichtsrctonndiskussion hcMiicrkr wurdc.'’'' kdnc andcro I'rauv isr ahcr, oh man die heiden Sciren \crcini<jr haute und dainir u,leiclitalls den Befehl des Kaisers in der (iriindungsakte der Unix ersirär \ erwirklichre. I'jnc Stichprohe: W'ier-Jcrwsches Manngericht (in CjoinerneinLMU l^^stland) 1819-1889 I.eider fehlt es uan/.lieh an soziallxistorischen Unrersueluingen zn dem justizjxersonal der haltischen l^rox inzen im ly. [h., ohwohl die (^uellenlage in esrnischen imd lerrischen Arehixen eigenrlich ziemlich gnu sein soli. I'^s ist aher klar, dass man x erschiedenarrige (^uellen henurzen soil, urn zn den xollständigen Angahen zu kommen, leh selhsr konnte tiir eine kleine Stiehprohe hier die Dienstlisren des WierJerxxsehen Manngericlus xon (iouxernemenr ILstland tiir the )ahre i(Siy-i,S<Sy ausxxerren. Die .\usxxahl des (ieriehrs isr xon folgenden Ixrxxägungen geuragen xxorden: lAsrens xxurden die Landesposren aneh in der justiz in l-^stland ehrenamtlich hekleider olme jegliehes Ixntgelt, im Untersehied zu Kurland und Lix lantl, wo fur die gexvählten Richter allerdings eine Belohnung xon der Ritterschaftskasse xorgesehen xxar. In Icstland konnte man ein Richteramt also nur dann hekleiden, xxenn man anderxxeitige Idnkommen, gexxölmlicherxxeise xon den Landgiitern, hatte. Dariiher hinaus gait in k^stlaiul der Landesdienst als Ptlichr. Man konnte das Wahlamr nicht ahlehnen. I'iir die Xichtannahme des Wahlamtes xxar eine Strafe xon 2^■o Rhl. in die Ritrerschaftskasse zu hezahlen (Stiinderecht § 4S'y).''' Die .Vusnahmen xxaren gesetzlich festgelegt.' lA kommen hei dem (ioux ernement I'Atland also mehrere Bedingungen zusammen: .Vdelsxxahl, Immarrikuliertheit, (irundhesirz, Idirenamtlichkeit und .\mtsptlicht. I'iir den gesamreuropäischen Konte.xt im ly. |h. kenmen alle \oraussetzungen 68 w. V. BOCK, (Fn. 62), S. 26. 69 ZumX/ergleich: Jahreslohn eines Gerichtssekretars war 521 Rbl. 42,5 Kop. 70 X/gl. Standerecht § ^,51; “)eder Esthländische Edelmann ist verpflichtet, das ihmvon der Ritterschaft angetragene Amt zu ubernehmen, Oder gesetzliche Griinde vorzuschiitzen, die ihn daran hindern. Als solche sind zu betrachten: 60-jähriges Alter, notorische Armuth, erwiesene Krankheit, Oder endlich beständiger Aufenthalt aufterhalb des Gouvernements.” 297

RkJQdWJsaXNoZXIy MjYyNDk=