Sclhst\crwalrung niclit erst \ (in ohen niiilisani hegriiiidet, eingetiilirt imd hetorniuiider zu uerden hnuicht, sonderii seit lalirluinderren fesr eiii^elnirger ist. Die Srände sind liier daran gewöhiu, die Anijelegenheiren des 1.andes zu \er\valten. [...] Der li)ienst [...1 ist srers als eine l•.ll^enptliehr aneosehen worden und als eine ertolgreiehe I hätigkeir ini l.andesdienste, eine Scluile, in der aueli tlie hedeutendsren und \ornelirnsten Reprasentanten des Adels ilire l.authalin heuonnen hahen. [...] Selhsrxerwalrung ist nicht glänzende, aul.iernewöhniiehe Repräsentation, sondern allrägliehe Arbeit zur Aufreelirerhalrung der Sieherlieit, Ordnung und Woliltahrt des 1.andes. Ininierhin waren die Rirrerschaftsiiiitglieder nunierisch nur eine kleine Minderheit."' I^en zahlenniälMg: gröiken Stand hildeten die estnisehen und lettischen Bauern. Non denen hahen die Rirtersehaften in den hS4oer-)ahren kauin noch einen Anspruch aut die justizstellen zu heflirchten. Ikst etwa zwanzigjahre sparer, ini Kontext der geplanten (leriehtsreforni, war u.a. ion der Bauernhereiligung in den nach den radikalen Reforniplänen fiir alle Stände genieinsamen (jerichten schon ausdriieklich die Rede.'"’ Die I'orderung wurde \on deni friilier tiir das Reellt zur Bekleidung \(in .\nitern der N'iclitininiatrikulierten und sogar Niehtadligen pladierenden Woldeniar ion Bock selir lieftigangegriften und der hissigen Ironie unterworten.'’' In einer anderen Sclirift x errät \\. \. Bock allerdings niclit nur die L herhehliclikeir eines l Alel58 j. ENGELMANN, Das Staatsrecht des Russischen Reiches. Aus Marquardschens Handbuch des Oeffentlichen Rechts. Freiburg i. Br. 1889, S. 226 f. Dass man die moderne Selbstverwaltung mit der ritterschaftlichen Landesverwaltung nicht kurzerhand gleichstellen kann, war fiir Professor). Engelmann wohl kein Problem. 59 Nach der Volkszahlung 1816 gab es etwa in dem Gouvernement Estland 90,2 % Bauern, 0,9 % Adlige und 8.9 %‘iibrige’. So: s. vahtre (Hg.), Eesti ajalugu. Kronoloogia [Geschichte Estlands. Chronologie]. Tallinn 1994, S. 91. Es ist daruber hinaus zu beriicksichtigen, dass Ritterschaften wiederum nur einen Teil des Adels ausmachten. 60 Vgl. [Anonymos], Zur Reform unserer Gerichtsverfassung. - Baltische Monatsschrift. )g. 6.1865, S. 233 ff, insbesonders S. 235 ff. Die Diskussion der i86oer-)ahre umdie Justizreformwar wohl die wichtigste Modernisierungsdiskussion des 19. Jahrhunderts in der baltischen Rechtsgeschichte, die aber leider bei der späteren Forschung kaum Interesse gefunden hat. Auf die Wichtigkeit der Diskussion ist allerdings aufmerksam gemacht worden: G. Pistohlkors. Das “Flineinragen” der standischer Strukturen in die sich modernisierende baltische Region: Die gescheiterte standische Justizreform in den i86oer-)ahren. (1992). - G. Pistohlkors, Vom Geist der Autonomie. Aufsätze zur baltischen Geschichte. Zum 60. Geburtstag des Verfassers hg. und mit einer Bibliographie versehen v. m. garleff. Köln 1995, S. 43 ff. w. V. BOCK, Ein Wort vom Zweiherrendienste: Zur Orientierung der Belehrbaren im Publicum. Riga 1866, S. 24 ff. 61 294
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