schah erst sparer iind aiich dann nichr ausdriicklieh. In der Mitre des i(S. lahrluinderts hat man in alien haltischen Pnn in/.en die sou. .\delsmatrikel erfasst. Xach Oswald Schmidt waren daniit ursprtinglich iiherhatipt keine landespolitischen /.iele \ erhunden.”'Jeder Ritteruntshesitzer konnte sich in die Matrikel eintragen lassen, wenn er seinen l?esitz und seinen .Vdel nachweisen konnre. .Ms I'.rgebnis der hdntragunu in die .Matrikel wollte man die Ritterschaftshiiuser mit alien Wappen der immatriktdierten Adelsgeschlechter schnuicken. So soil etwa der Lix ländische Landtag \()n i~42 noch aiisdriicklich erkUirt hahen, dass die errichteten Matrikel lediglich ein X’erzeichnis seien. Die Lintragung in die Matrikel sollte keine Wrmehrung der Rri\ ilegien Oder Rechte hedeuten, die Nichteintragung wiederum also keine \ erminderung derselhen. Siehen )ahre sparer, aut dem Landtag tom 1-49, wurde aher eine neue Landtagsordnung \ erahschiedet. Danach waren weiterhin nur die zumC>orps der Ritterschaft gehörenden Personen zum lAscheinen auf dem Landtag \erptlichtet und stimmherechtigt (d'it. II, § 4'- Damit war treilich nicht gesagt, dass nur sie die Landesiimter hekleiden konnen. In der Pra.xis war es jedoch sehr wahrscheinlich der Fall.’' lone einzige ausdriickliche Beschriinkung hetral die Landuerichtsmirulieder und w urde auch in die Instruktion zur späteren Landtagsordnung \om )ahr uSi" wairtlich iihernommen ( Lit. Ill, § rM-- “IJcv Besetzungder l.andgerichtc ist zu <)hser\ ircn, dal.t zu .soLhcii luir .Männcr gotuMiiinen werdcn, wcldic in dcin Oistrikr, wo die \ aeanz Fxisnrr. wohnhatr, und der Bauernspraehe au.s diesein Distrikt kundig sind. ^»40 38 o. SCHMIDT, Zur Geschichte der Ritter- und Landschaft in Livland. - Dorpater Juristische Studien. Bd. 3. Dorpat 1894, S. 25. 39 W. V. Bock zahit von der ersten Halfte des 18. )h. eine Reihe von Personen auf, die als Nichtimmatrikulierte das Landgerichtsassessorenamt bekleidet haben. w. v. bock (Fn. 36). Sp. 781 ff. Leider hört er mit seiner Liste gerade da auf, wo es spannend wird. Seine letzten Oaten sind vomJahr 1759. Es ist eben das Jahr, wo die Instruktion zur Landtagsordnung verabschiedet und die Richterwahl genauer reguliert wurde. 40 Instruktion fiir die Ritterschaftsbeamten. - Livlandische Landtagsordnung. Nach dem urspriinglichen Entwurf des Landtags vom )ahr 1802 und den Zusatzen der folgenden Landtage, im Jahr 1827 regulirt, und auf Befehl Eines dirigirenden Senats vom iiten Marz 1827 durch Gouvernementsobrigkeit bestatigt. Riga 1827, S. 67. 288
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